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96/01 BundesstraßengesetzNorm
BStG 1971 §17;Rechtssatz
In einem Enteignungsverfahren muss klargestellt sein, von welchem Straßenprojekt ausgegangenen wird; dies ist nicht der Fall, wenn der Amtssachverständige in der Verhandlung eine Projektsänderung vorschlägt, der vom Antragsteller zugestimmt wird, ohne das Projekt zu ändern. Ein Sachverständiger hat sich in seinem Gutachten mit allen relevanten Fragen ausreichend auseinander zu setzen (hier: Kosten einer Stützmauer gegenüber den Kosten einer Böschung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983060233.X01Im RIS seit
30.08.2004