RS Vwgh 2007/7/31 2005/05/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.2007
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

BauO Wr §60 Abs1;
BauO Wr §62 idF 2003/010;
MRK Art6 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;

Rechtssatz

Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf Kenntnisnahme der zulässigen Bauanzeige sowie in ihrem Recht auf Bauführung verletzt. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich beim geltend gemachten subjektiven Recht um ein "civil right" im Sinne des Art. 6 EMRK handelt; hier geht es allein darum, ob nach der hier (noch) anzuwendenden Rechtslage die öffentlich-rechtliche Sanktionierung einer Bauführung im Wege des Bauanzeigeverfahrens oder im Wege des Baubewilligungsverfahrens erfolgen kann. Der EGMR hat nämlich in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, SPEIL v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der EGMR darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1). Dieser Umstand liegt aber auch im gegenständlichen Fall vor, weil hier von der Lösung einer komplexen Rechtsfrage keine Rede sein kann. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005050080.X03

Im RIS seit

24.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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