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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Rechtssatz
Bei sehr unterschiedlichen natürlichen Beleuchtungsverhältnissen am Tatort ist bei der Sachverhaltsermittlung des Tatbestandes der Geschwindigkeitsüberschreitung die exakte Feststellung des Standortes des Meldungslegers sowie der Schätzstrecke erforderlich (Hinweis auf E vom 23.10.1986, 86/02/0096).
Schlagworte
Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:8402A0010.X03Im RIS seit
21.06.2004