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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Es liegt ein entschuldbarer Irrtum vor, wenn jemand, der Sammelgefäße der öffentlichen Eigentumsverhältnisse an diesen Gefäßen im Sinne des Wiener Müllabfuhrgesetzes 1965 seine Identität dem Hausbesorger der betreffenden Liegenschaft, für die die Müllgefäße bestimmt sind, nachweist und daher eine Unfallsmeldung unterlässt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:8302A0500.X01Im RIS seit
11.05.2004