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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1648/67 E 23. Juni 1969 VwSlg 7609 A/1969 RS 1Stammrechtssatz
Nur diejenigen Personen trifft, falls nicht der im § 4 Abs 5 zweiter Satz gegeben Fall vorliegt, die Anzeigepflicht, deren Verhalten am Unfallort in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem betreffenden Verkehrsunfall steht.Nur diejenigen Personen trifft, falls nicht der im Paragraph 4, Absatz 5, zweiter Satz gegeben Fall vorliegt, die Anzeigepflicht, deren Verhalten am Unfallort in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem betreffenden Verkehrsunfall steht.
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1982020063.X01Im RIS seit
20.04.2004