RS Vwgh 2007/7/31 2006/02/0237

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.2007
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §118 Abs3;
BArbSchV 1994 §7;
BArbSchV 1994 §87 Abs3;

Rechtssatz

Schutzeinrichtungen sind an allen Gefahrenstellen von Dächern anzubringen, bei denen jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass Arbeitnehmer sie im Zuge der Durchführung ihres Auftrages betreten könnten (Hinweis E 23. Juli 2004, 2004/02/0002). (Hier: Bei dieser Dachstelle war davon auszugehen, dass sie betreten werden würde, wurde doch dadurch die Montage der Solarpaneele "bequemer", also leichter durchführbar.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006020237.X02

Im RIS seit

31.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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