RS Vwgh 1984/7/9 84/10/0070

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Veröffentlicht am 09.07.1984
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Zivilrecht
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 296 ZPO gilt auch für öffentliche Urkunden; die Regel über die Beweiskraft gemäß § 292 ZPO gilt somit uneingeschränkt nur für unbedenkliche Urkunden, also Urkunden, die keine äußeren Mängel und Fehler aufweisen.Die Vorschrift des Paragraph 296, ZPO gilt auch für öffentliche Urkunden; die Regel über die Beweiskraft gemäß Paragraph 292, ZPO gilt somit uneingeschränkt nur für unbedenkliche Urkunden, also Urkunden, die keine äußeren Mängel und Fehler aufweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984100070.X01

Im RIS seit

28.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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