RS Vwgh 1984/7/9 83/10/0154

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Veröffentlicht am 09.07.1984
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Verwaltungsverfahren - VStG
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/10/0087 E 9. Juli 1984 VwSlg 11497 A/1984 RS 1

Stammrechtssatz

Wurde eine Geldstrafe und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, so ist zufolge des § 19 a Abs 3 VStG 1950 die Vorhaft auf die Geldstrafe selbst, aber auch auf die für den Uneinbringlichkeitsfall ausgesprochene Ersatzarreststrafe anzurechnen.Wurde eine Geldstrafe und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, so ist zufolge des Paragraph 19, a Absatz 3, VStG 1950 die Vorhaft auf die Geldstrafe selbst, aber auch auf die für den Uneinbringlichkeitsfall ausgesprochene Ersatzarreststrafe anzurechnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983100154.X01

Im RIS seit

03.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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