Index
Verwaltungsverfahren - VStGHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/10/0087 E 9. Juli 1984 VwSlg 11497 A/1984 RS 1Stammrechtssatz
Wurde eine Geldstrafe und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, so ist zufolge des § 19 a Abs 3 VStG 1950 die Vorhaft auf die Geldstrafe selbst, aber auch auf die für den Uneinbringlichkeitsfall ausgesprochene Ersatzarreststrafe anzurechnen.Wurde eine Geldstrafe und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, so ist zufolge des Paragraph 19, a Absatz 3, VStG 1950 die Vorhaft auf die Geldstrafe selbst, aber auch auf die für den Uneinbringlichkeitsfall ausgesprochene Ersatzarreststrafe anzurechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983100154.X01Im RIS seit
03.12.2004Zuletzt aktualisiert am
12.08.2025