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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §55;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/03/0248 E 6. Oktober 1982 RS 3Stammrechtssatz
Der Behörde ist es nicht verwehrt, auch wenn eine getilgte einschlägige Vorstrafe nicht mehr als erschwerend gewertet werden darf, sie zur Beurteilung der subjektiven Tatseite heranzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983100024.X01Im RIS seit
01.12.2004