RS Vwgh 1984/7/9 83/10/0024

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Veröffentlicht am 09.07.1984
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/03/0248 E 6. Oktober 1982 RS 3

Stammrechtssatz

Der Behörde ist es nicht verwehrt, auch wenn eine getilgte einschlägige Vorstrafe nicht mehr als erschwerend gewertet werden darf, sie zur Beurteilung der subjektiven Tatseite heranzuziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983100024.X01

Im RIS seit

01.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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