RS Vwgh 1984/7/10 84/04/0024

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Veröffentlicht am 10.07.1984
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §43 Abs6;
AVG §44 Abs1;
AVG §54;
GewO 1973 §356 Abs1;
Richtlinien für geordnete Mülldeponien BMLF 1977;

Rechtssatz

Ein Anspruch der Nachbarn auf "kontradiktorische" Stellungnahme in einer mündlichen Verhandlung über die im § 356 Abs 1 GewO 1973 vorgeschriebene und von der Behörde erster Instanz durchgeführte Augenscheinsverhandlung hinaus besteht ebenso wenig wie auf die - der Vorschrift auf Parteiengehör nicht gleichzusetzende - persönliche Anwesenheit bei einer Beweisaufnahme (Hinweis auf E vom 22.12.1976, 2027/75, VwSlg 9212 A/1976). Auf den Wortlaut der Einleitung in der bezüglichen Niederschrift kommt es nicht an.Ein Anspruch der Nachbarn auf "kontradiktorische" Stellungnahme in einer mündlichen Verhandlung über die im Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1973 vorgeschriebene und von der Behörde erster Instanz durchgeführte Augenscheinsverhandlung hinaus besteht ebenso wenig wie auf die - der Vorschrift auf Parteiengehör nicht gleichzusetzende - persönliche Anwesenheit bei einer Beweisaufnahme (Hinweis auf E vom 22.12.1976, 2027/75, VwSlg 9212 A/1976). Auf den Wortlaut der Einleitung in der bezüglichen Niederschrift kommt es nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984040024.X03

Im RIS seit

13.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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