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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §43 Abs6;Rechtssatz
Ein Anspruch der Nachbarn auf "kontradiktorische" Stellungnahme in einer mündlichen Verhandlung über die im § 356 Abs 1 GewO 1973 vorgeschriebene und von der Behörde erster Instanz durchgeführte Augenscheinsverhandlung hinaus besteht ebenso wenig wie auf die - der Vorschrift auf Parteiengehör nicht gleichzusetzende - persönliche Anwesenheit bei einer Beweisaufnahme (Hinweis auf E vom 22.12.1976, 2027/75, VwSlg 9212 A/1976). Auf den Wortlaut der Einleitung in der bezüglichen Niederschrift kommt es nicht an.Ein Anspruch der Nachbarn auf "kontradiktorische" Stellungnahme in einer mündlichen Verhandlung über die im Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1973 vorgeschriebene und von der Behörde erster Instanz durchgeführte Augenscheinsverhandlung hinaus besteht ebenso wenig wie auf die - der Vorschrift auf Parteiengehör nicht gleichzusetzende - persönliche Anwesenheit bei einer Beweisaufnahme (Hinweis auf E vom 22.12.1976, 2027/75, VwSlg 9212 A/1976). Auf den Wortlaut der Einleitung in der bezüglichen Niederschrift kommt es nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984040024.X03Im RIS seit
13.07.2004Zuletzt aktualisiert am
13.12.2011