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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131a;Beachte
(Hier Abschleppung eines PKW anlässlich eines Staatsbesuches).Rechtssatz
Auch die B-VG-Novelle BGBl 350/1981 hat nichts an der sich aus den Bestimmungen des Art 144 Abs 1 und Art 133 Z 1 B-VG ergebenden Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche des VfGH und des VwGH geändert. Unbeschadet eines an dem vom Bfr im verfassungsgerichtlichen Verfahren geltend gemachten Beschwerdepunkt orientierten Ablehnungsbeschlusses des VfGH im Sinne des Art 144 Abs 2 B-VG kommt eine Zuständigkeit des VwGH zu einer Sachentscheidung über eine ihm gemäß Art 144 Abs 3 B-VG idF Nov 1981 abgetretene Beschwerde dann nicht in Betracht, wenn sich der Bfr auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren AUSSCHLIESSLICH auf die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte beruft.Auch die B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt 350 aus 1981, hat nichts an der sich aus den Bestimmungen des Artikel 144, Absatz eins und Artikel 133, Ziffer eins, B-VG ergebenden Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche des VfGH und des VwGH geändert. Unbeschadet eines an dem vom Bfr im verfassungsgerichtlichen Verfahren geltend gemachten Beschwerdepunkt orientierten Ablehnungsbeschlusses des VfGH im Sinne des Artikel 144, Absatz 2, B-VG kommt eine Zuständigkeit des VwGH zu einer Sachentscheidung über eine ihm gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG in der Fassung Nov 1981 abgetretene Beschwerde dann nicht in Betracht, wenn sich der Bfr auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren AUSSCHLIESSLICH auf die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte beruft.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984010022.X01Im RIS seit
10.05.2004Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010