Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1575/48 B 27. Juni 1951 VwSlg 429 F/1951 RS 3Stammrechtssatz
Ein Bescheid kann nicht in jeder Willenskundgebung oder Meinungskundgebung einer Verwaltungsbehörde erblickt werden. Von einem Bescheid kann auch nicht nur dann die Rede sein, wenn in einer Angelegenheit der obrigkeitlichen Verwaltung der Wille der Behörde darauf gerichtet ist, in einem förmlichen und der Rechtskraft fähigen Weise über konkrete (subjektive) Rechtsverhältnisse abzusprechen, sei es, dass ein Rechtsverhältnis mit bindender Wirkung festgestellt wird, sei es, dass es mit solcher Wirkung gestaltet werden soll.
Schlagworte
Einhaltung der Formvorschriften Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Angelegenheiten des PrivatrechtsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983010311.X01Im RIS seit
26.04.2004Zuletzt aktualisiert am
16.07.2008