RS Vwgh 1984/9/10 84/12/0115

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Veröffentlicht am 10.09.1984
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/08/0058 E 22. September 1983 RS 3

Stammrechtssatz

Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs 1 AVG 1950 gewertet werden.Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, AVG 1950 gewertet werden.

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984120115.X01

Im RIS seit

25.01.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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