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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 84/07/0111Rechtssatz
Eine Verletzung von Rechten einer Partei gem § 102 Abs 1 lit d WRG 1959 durch die dem Bewilligungswerber gem § 33 Abs 2 WRG 1959 nachträglich erteilten Auflagen kann nur insoweit vorliegen, als sich daraus eine gegenüber der wasserrechtlichen Bewilligung erhöhte Gefährdung der der vorgenannten Partei iSd § 13 Abs 3 WRG 1959 zustehenden Ansprüche ergeben würde.Eine Verletzung von Rechten einer Partei gem Paragraph 102, Absatz eins, Litera d, WRG 1959 durch die dem Bewilligungswerber gem Paragraph 33, Absatz 2, WRG 1959 nachträglich erteilten Auflagen kann nur insoweit vorliegen, als sich daraus eine gegenüber der wasserrechtlichen Bewilligung erhöhte Gefährdung der der vorgenannten Partei iSd Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 zustehenden Ansprüche ergeben würde.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984070233.X02Im RIS seit
08.11.2004Zuletzt aktualisiert am
10.05.2013