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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69 Abs1 litb;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 84/07/0111Rechtssatz
Auf die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages (hier: nach § 33 Abs 2 WRG 1959) steht, sofern das Gesetz nichts anderes anordnet, niemandem ein Rechtsanspruch zu. (Hinweis auf E vom 17.4.1984, 84/07/0115, sowie E vom 28.4.1966, 0652/65, VwSlg 6912 A/1965) Die Bfrin (hier: Partei gem § 102 Abs 1 lit d WRG) ist daher durch die Abweisung ihres ein wasserpolizeiliches Verfahren nach § 33 Abs 2 WRG 1959 betreffenden Wiederaufnahmeantrages schon deshalb nicht in ihren Rechten verletzt worden, weil sie in einem allenfalls wieder aufgenommenen Verfahren die von ihr angestrebte Verschärfung der zusätzlichen Auflagen rechtlich gar nicht durchsetzen könnte.Auf die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages (hier: nach Paragraph 33, Absatz 2, WRG 1959) steht, sofern das Gesetz nichts anderes anordnet, niemandem ein Rechtsanspruch zu. (Hinweis auf E vom 17.4.1984, 84/07/0115, sowie E vom 28.4.1966, 0652/65, VwSlg 6912 A/1965) Die Bfrin (hier: Partei gem Paragraph 102, Absatz eins, Litera d, WRG) ist daher durch die Abweisung ihres ein wasserpolizeiliches Verfahren nach Paragraph 33, Absatz 2, WRG 1959 betreffenden Wiederaufnahmeantrages schon deshalb nicht in ihren Rechten verletzt worden, weil sie in einem allenfalls wieder aufgenommenen Verfahren die von ihr angestrebte Verschärfung der zusätzlichen Auflagen rechtlich gar nicht durchsetzen könnte.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984070233.X01Im RIS seit
08.11.2004Zuletzt aktualisiert am
10.05.2013