RS Vwgh 1984/9/11 83/07/0323

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Veröffentlicht am 11.09.1984
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Zivilrecht
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Siehe:
84/10/0070 E 09.07.1984

Rechtssatz

Ein Nachweis über die Zustellung durch postamtliche Hinterlegung auf dem Name und Anschrift des Empfängers durchkreuzt sind - wobei nach dem äußeren Anschein unklar ist, ob diese Durchkreuzung aufrecht erhalten werden sollte - und auf dessen Rückseite sich ein Vermerk über eine Adressänderung des Empfängers befindet, der ebenfalls durchkreuzt ist, stellt keine unbedenkliche öffentliche Urkunde dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983070323.X03

Im RIS seit

05.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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