Index
ZivilrechtNorm
AVG §47Rechtssatz
Ein Nachweis über die Zustellung durch postamtliche Hinterlegung auf dem Name und Anschrift des Empfängers durchkreuzt sind - wobei nach dem äußeren Anschein unklar ist, ob diese Durchkreuzung aufrecht erhalten werden sollte - und auf dessen Rückseite sich ein Vermerk über eine Adressänderung des Empfängers befindet, der ebenfalls durchkreuzt ist, stellt keine unbedenkliche öffentliche Urkunde dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983070323.X03Im RIS seit
05.10.2004Zuletzt aktualisiert am
28.07.2022