RS Vwgh 1984/9/11 83/07/0323

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Veröffentlicht am 11.09.1984
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Zivilrecht
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Siehe:
84/10/0070 E 09.07.1984

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3635/80 B 22. März 1982 VwSlg 10687 A/1982 RS 1

Stammrechtssatz

Die vom Zusteller erstellten Zustellausweise sind öffentliche Urkunden, die den Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, doch ist der Gegenbeweis gem § 292 Abs 2 ZPO offen.Die vom Zusteller erstellten Zustellausweise sind öffentliche Urkunden, die den Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, doch ist der Gegenbeweis gem Paragraph 292, Absatz 2, ZPO offen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983070323.X02

Im RIS seit

05.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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