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ZivilrechtNorm
AVG §47Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3635/80 B 22. März 1982 VwSlg 10687 A/1982 RS 1Stammrechtssatz
Die vom Zusteller erstellten Zustellausweise sind öffentliche Urkunden, die den Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, doch ist der Gegenbeweis gem § 292 Abs 2 ZPO offen.Die vom Zusteller erstellten Zustellausweise sind öffentliche Urkunden, die den Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, doch ist der Gegenbeweis gem Paragraph 292, Absatz 2, ZPO offen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983070323.X02Im RIS seit
05.10.2004Zuletzt aktualisiert am
28.07.2022