RS Vwgh 1984/9/11 83/07/0323

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1984
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Index

Zivilrecht
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Siehe:
84/10/0070 E 09.07.1984

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/10/0070 E 9. Juli 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Die Vorschrift des § 296 ZPO gilt auch für öffentliche Urkunden; die Regel über die Beweiskraft gemäß § 292 ZPO gilt somit uneingeschränkt nur für unbedenkliche Urkunden, also Urkunden, die keine äußeren Mängel und Fehler aufweisen.Die Vorschrift des Paragraph 296, ZPO gilt auch für öffentliche Urkunden; die Regel über die Beweiskraft gemäß Paragraph 292, ZPO gilt somit uneingeschränkt nur für unbedenkliche Urkunden, also Urkunden, die keine äußeren Mängel und Fehler aufweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983070323.X01

Im RIS seit

05.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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