RS Vwgh 1984/9/12 84/09/0052

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Veröffentlicht am 12.09.1984
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
64/03 Landeslehrer

Rechtssatz

Hat sich der VwGH im ersten Rechtsgang zu einer Rechtsfrage geäußert und hat seit Erlassung des mit dem vorausgegangenen Erkenntnis aufgehobenen Bescheides die Sach- und Rechtslage keine Änderung erfahren, dann ist es der belangten Behörde im zweiten Rechtsgang verwehrt, ihre eigene - abweichende - Auslegung der Entscheidung zu Grunde zu legen. (Hinweis auf E vom 24.3.1965, 2307/63, VwSlg 6638 A/1965)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984090052.X01

Im RIS seit

13.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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