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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
LDG 1984 §21 Abs6;Rechtssatz
Hat sich der VwGH im ersten Rechtsgang zu einer Rechtsfrage geäußert und hat seit Erlassung des mit dem vorausgegangenen Erkenntnis aufgehobenen Bescheides die Sach- und Rechtslage keine Änderung erfahren, dann ist es der belangten Behörde im zweiten Rechtsgang verwehrt, ihre eigene - abweichende - Auslegung der Entscheidung zu Grunde zu legen. (Hinweis auf E vom 24.3.1965, 2307/63, VwSlg 6638 A/1965)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984090052.X01Im RIS seit
13.12.2004Zuletzt aktualisiert am
02.02.2010