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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs3 lita;Rechtssatz
Aus Anlass der Einbringung der Gegenschrift nochmals verzeichnete Stempelgebühren für bereits vorgelegte Vollmachten sind nicht zuzusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983030316.X04Im RIS seit
01.06.2004Zuletzt aktualisiert am
13.06.2010