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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs3 litb;Rechtssatz
Schriftsatzaufwand ist nur für die schriftliche Äußerung zur Beschwerde selbst vorgesehen, somit nicht für jene Schriftsätze, die allein zur Frage der aufschiebenden Wirkung Stellung nehmen.
Schlagworte
Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des PauschbetragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983030316.X03Im RIS seit
01.06.2004Zuletzt aktualisiert am
13.06.2010