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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 85/18/0004 E VS 20. Dezember 1985 VwSlg 11983 A/1985 RS 1; (RIS: abwh)Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/04/0022 E 20. März 1984 VwSlg 11371 A/1984 RS 2Stammrechtssatz
Der Ausnahmetatbestand einer "vervielfältigten Ausfertigung" im Sinne des § 18 Abs 4 leg cit ist - neben dem Vorliegen einer derartigen Vervielfältigung - nur dann erfüllt, wenn sich das Erfordernis einer Vervielfältigung aus der Vielzahl der vorzunehmenden Zustellungen einer Bescheidausfertigung ergibt.Der Ausnahmetatbestand einer "vervielfältigten Ausfertigung" im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, leg cit ist - neben dem Vorliegen einer derartigen Vervielfältigung - nur dann erfüllt, wenn sich das Erfordernis einer Vervielfältigung aus der Vielzahl der vorzunehmenden Zustellungen einer Bescheidausfertigung ergibt.
Schlagworte
Vervielfältigung von AusfertigungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983030115.X02Im RIS seit
31.05.2002