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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
FG 1949 §28 Abs2;Rechtssatz
Im Ausspruch des Verfalles nach § 28 Abs 2 des Fernmeldegesetzes ist keine bloße Strafmaßnahme, die nach Ablauf der Verjährungsfristen nach § 31 Abs 1 und Abs 2 oder nach § 31 Abs 3 VStG 1950 nicht mehr zulässig wäre, sondern eine die Ordnung des Funkverkehrs betreffende Sicherungsmaßnahme zu erblicken, die nach § 17 Abs 3 VStG auch ungeachtet der eingetretenen Vollstreckungsverjährung vorgenommen werden darf.Im Ausspruch des Verfalles nach Paragraph 28, Absatz 2, des Fernmeldegesetzes ist keine bloße Strafmaßnahme, die nach Ablauf der Verjährungsfristen nach Paragraph 31, Absatz eins und Absatz 2, oder nach Paragraph 31, Absatz 3, VStG 1950 nicht mehr zulässig wäre, sondern eine die Ordnung des Funkverkehrs betreffende Sicherungsmaßnahme zu erblicken, die nach Paragraph 17, Absatz 3, VStG auch ungeachtet der eingetretenen Vollstreckungsverjährung vorgenommen werden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1982030219.X01Im RIS seit
12.09.1984Zuletzt aktualisiert am
13.06.2010