RS Vwgh 2007/8/1 AW 2007/05/0055

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Veröffentlicht am 01.08.2007
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82001 Bauordnung Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauG Bgld 1997 §3;
B-VG Art118 Abs2;
B-VG Art118 Abs3;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art119a Abs9;
VwGG §30 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben - Die vorliegende Beschwerde gemäß Art. 119a Abs. 9 B-VG richtet sich gegen einen Vorstellungsbescheid, mit welchem die im innergemeindlichen Instanzenzug erfolgte Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines überdachten Autoabstellplatzes durch den Bauwerber aufgehoben worden war. Die Vorstellungsbehörde nahm auf Grund der Vorstellung der mitbeteiligten Nachbarn eine Fülle von Verfahrensfehlern an, deren Behebung sie im fortgesetzten Verfahren auf Gemeindeebene verlangte. Allein die Berufung auf das Recht auf Selbstverwaltung würde dazu führen, dass den bei einer gemäß Art. 119a Abs. 9 B-VG erhobenen Beschwerden stets die aufschiebende Wirkung zuzubilligen wäre; dem steht schon der Grundtatbestand des § 30 Abs. 1 VwGG entgegen, wonach den Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zukommt. Auch eine Verfahrensergänzung ist typische Folge einer kassatorischen Vorstellungsentscheidung; soweit damit "Nachteile" für die Gemeinde verbunden sind, ist nicht erkennbar, wieso diese Nachteile "unverhältnismäßig" sein sollen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Baurecht Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde (siehe auch B-VG Art118 Abs2 und Abs3) Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007050055.A02

Im RIS seit

02.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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