RS Vwgh 1984/9/14 84/02/0223

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1984
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Index

StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §93 Abs1
StVO 1960 §93 Abs5
  1. StVO 1960 § 93 heute
  2. StVO 1960 § 93 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 93 gültig von 22.07.1998 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  4. StVO 1960 § 93 gültig von 01.07.1983 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 93 heute
  2. StVO 1960 § 93 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 93 gültig von 22.07.1998 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  4. StVO 1960 § 93 gültig von 01.07.1983 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/02/0126 E 1. Juli 1983 VwSlg 11113 A/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Die im § 93 Abs 5 StVO 1960 vorgesehene Vereinbarung zwischen dem Liegenschaftseigentümer und dem die Pflichten des § 93 Abs 1 legcit Übernehmenden haben nur hinsichtlich des Letztgenannten einen Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit zur Folge. Diese Bestimmung bietet daher keine gesetzliche Deckung dafür, dass der Übernehmer der gegenständlichen Anrainerpflichten seinerseits die Möglichkeit hat, die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit auf jene Person zu übertragen, die sich ihm gegenüber vertraglich verpflichtet hat, die im § 93 Abs 1 StVO 1960 vorgesehenen Tätigkeiten durchzuführen. Die Vereinbarung zwischen demjenigen, der vom Eigentümer die in Rede stehenden Pflichten übernommen hat, und einem Dritten, stellt sich nämlich nicht als ein Rechtsgeschäft im Sinne des § 93 Abs 5 StVO 1960 dar.Die im Paragraph 93, Absatz 5, StVO 1960 vorgesehene Vereinbarung zwischen dem Liegenschaftseigentümer und dem die Pflichten des Paragraph 93, Absatz eins, legcit Übernehmenden haben nur hinsichtlich des Letztgenannten einen Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit zur Folge. Diese Bestimmung bietet daher keine gesetzliche Deckung dafür, dass der Übernehmer der gegenständlichen Anrainerpflichten seinerseits die Möglichkeit hat, die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit auf jene Person zu übertragen, die sich ihm gegenüber vertraglich verpflichtet hat, die im Paragraph 93, Absatz eins, StVO 1960 vorgesehenen Tätigkeiten durchzuführen. Die Vereinbarung zwischen demjenigen, der vom Eigentümer die in Rede stehenden Pflichten übernommen hat, und einem Dritten, stellt sich nämlich nicht als ein Rechtsgeschäft im Sinne des Paragraph 93, Absatz 5, StVO 1960 dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984020223.X01

Im RIS seit

24.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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