Index
StVONorm
StVO 1960 §93 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Degischer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Novak, über die Beschwerde des HT in W, vertreten durch Dr. Walter Bacher, Rechtsanwalt in Wien I, Führichgasse 6, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 6. März 1984, Zl. MA 70-XI/T 4/84/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Degischer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Novak, über die Beschwerde des HT in W, vertreten durch Dr. Walter Bacher, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Führichgasse 6, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 6. März 1984, Zl. MA 70-XI/T 4/84/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 25. März 1983 war der Beschwerdeführer für schuldig befunden worden, er habe „es als das gemäß § 9 VStG 1950 nach außen hin berufene Organ der H GmbH (Firma A), die durch Rechtsgeschäft gemäß § 93 Abs. 5 StVO 1960 zur Gehsteigsäuberung verpflichtet gewesen ist, unterlassen, am 27. 2. 1982 in Wien 19, O Gasse 26, um 11.45 Uhr, für die Säuberung des Gehsteiges und für dessen Bestreuung zu sorgen“.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 25. März 1983 war der Beschwerdeführer für schuldig befunden worden, er habe „es als das gemäß Paragraph 9, VStG 1950 nach außen hin berufene Organ der H GmbH (Firma A), die durch Rechtsgeschäft gemäß Paragraph 93, Absatz 5, StVO 1960 zur Gehsteigsäuberung verpflichtet gewesen ist, unterlassen, am 27. 2. 1982 in Wien 19, O Gasse 26, um 11.45 Uhr, für die Säuberung des Gehsteiges und für dessen Bestreuung zu sorgen“.
Dieser Bescheid wurde mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 1983, Zl. 83/02/0150, wegen einer in einem Verstoß gegen § 66 Abs. 4 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) gelegenen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.Dieser Bescheid wurde mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 1983, Zl. 83/02/0150, wegen einer in einem Verstoß gegen Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 (Paragraph 24, VStG 1950) gelegenen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
Mit dem daraufhin ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 6. März 1984 wurde sodann das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Döbling, vom 5. Juli 1982 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 hinsichtlich der Strafzumessung und der Kostenentscheidung vollinhaltlich bestätigt und in der Schuldfrage dahin gehend abgeändert, daß die Tatumschreibung wie folgt zu lauten habe: „Der Beschuldigte ... hat es als das gemäß § 9 Abs. 1 des VStG 1950 (in der geltenden Fassung) nach außen hin berufene Organ der H GmbH (Firma ‚A‘), die durch Rechtsgeschäft gemäß § 93 Abs. 5 der StVO 1960 zur Gehsteigbestreuung verpflichtet gewesen ist, unterlassen, am 27. 2. 1982 in Wien 19., O Gasse 26, um 11.45 Uhr, für die Bestreuung des Gehsteiges zu sorgen.“Mit dem daraufhin ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 6. März 1984 wurde sodann das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Döbling, vom 5. Juli 1982 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 hinsichtlich der Strafzumessung und der Kostenentscheidung vollinhaltlich bestätigt und in der Schuldfrage dahin gehend abgeändert, daß die Tatumschreibung wie folgt zu lauten habe: „Der Beschuldigte ... hat es als das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des VStG 1950 (in der geltenden Fassung) nach außen hin berufene Organ der H GmbH (Firma ‚A‘), die durch Rechtsgeschäft gemäß Paragraph 93, Absatz 5, der StVO 1960 zur Gehsteigbestreuung verpflichtet gewesen ist, unterlassen, am 27. 2. 1982 in Wien 19., O Gasse 26, um 11.45 Uhr, für die Bestreuung des Gehsteiges zu sorgen.“
Nach einem Hinweis auf das erwähnte hg. Vorerkenntnis führte die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides aus, der Beschwerdeführer bestreite nicht die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung, vertrete jedoch die Meinung, alles Nötige zur Gewährleistung einer rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Bestreuung der von ihm betreuten Gehsteige veranlaßt zu haben. Bezüglich der tatsächlichen Ausführung der angeordneten Arbeiten müsse er sich vor allem auf die Aussagen seiner Mitarbeiter verlassen, da er nur stichprobenweise Kontrollen durchführen könne. Diesem Vorbringen sei nach Auffassung der belangten Behörde entgegenzuhalten, daß es dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens gelungen sei, glaubhaft zu machen, daß er seiner Aufsichtspflicht tatsächlich nachgekommen sei und bei der Auswahl seiner Mitarbeiter die nötige Sorgfalt habe walten lassen (§ 1313 a ABGB). Er führe zwar in seiner Aussage „stichprobenweise mögliche Kontrollen“ an, doch sei im gegenständlichen Fall diese Überprüfungsmöglichkeit offenkundig nicht zur Anwendung gelangt. Der Beschwerdeführer habe sich lediglich auf die Angaben seines damaligen Mitarbeiters verlassen, von dem ihm die Ausführung des Auftrages gemeldet worden sei. Es habe sohin allein der Beschwerdeführer zu vertreten, wenn er sich bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten Personen bediene, von denen es nicht sicher sei, daß sie die vom Beschwerdeführer erteilten Anweisungen befolgen. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der sonst von seinem Unternehmen erbrachten Leistungen, des unzuverlässigen Personals und des Vermerkens des Umstandes, daß durch überhöhte Verwaltungsstrafen die Kapitalkraft seines Unternehmens und somit die Einsatzbereitschaft geschwächt werde, sei mangels Bezug zum Verfahren nicht weiter einzugehen gewesen. Die Berufungsbehörde schenke jedoch in bezug auf die mangelnde Bestreuung des Gehsteiges den Angaben und der zeugenschaftlichen Aussage des Meldungslegers mehr Glauben als den Angaben des Beschwerdeführers. Der Meldungsleger unterliege auf Grund seines Diensteides und seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht und müsse bei deren Verletzung mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen rechnen, wogegen den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Beschuldigten keine derartigen Pflichten bzw. Sanktionen treffen würden. Der Beschwerdeführer habe überdies ein persönliches Interesse, straflos zu bleiben, und werde daher eher geneigt sein, zu seinen Gunsten sprechende Angaben zu machen. Außerdem habe keine Veranlassung gesehen werden können, daß der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig habe belasten wollen. Die dem Beschwerdeführer angelastete Tat sei daher als erwiesen anzunehmen gewesen, weshalb der Berufung keine Folge zu geben und der erstinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen gewesen sei. Die Abänderung im Spruch habe der genaueren Tatumschreibung und Anpassung an den Straftatbestand gedient. Es folgen noch Ausführungen über die für die Strafbemessung maßgebenden Erwägungen.Nach einem Hinweis auf das erwähnte hg. Vorerkenntnis führte die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides aus, der Beschwerdeführer bestreite nicht die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung, vertrete jedoch die Meinung, alles Nötige zur Gewährleistung einer rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Bestreuung der von ihm betreuten Gehsteige veranlaßt zu haben. Bezüglich der tatsächlichen Ausführung der angeordneten Arbeiten müsse er sich vor allem auf die Aussagen seiner Mitarbeiter verlassen, da er nur stichprobenweise Kontrollen durchführen könne. Diesem Vorbringen sei nach Auffassung der belangten Behörde entgegenzuhalten, daß es dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens gelungen sei, glaubhaft zu machen, daß er seiner Aufsichtspflicht tatsächlich nachgekommen sei und bei der Auswahl seiner Mitarbeiter die nötige Sorgfalt habe walten lassen (Paragraph 1313, a ABGB). Er führe zwar in seiner Aussage „stichprobenweise mögliche Kontrollen“ an, doch sei im gegenständlichen Fall diese Überprüfungsmöglichkeit offenkundig nicht zur Anwendung gelangt. Der Beschwerdeführer habe sich lediglich auf die Angaben seines damaligen Mitarbeiters verlassen, von dem ihm die Ausführung des Auftrages gemeldet worden sei. Es habe sohin allein der Beschwerdeführer zu vertreten, wenn er sich bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten Personen bediene, von denen es nicht sicher sei, daß sie die vom Beschwerdeführer erteilten Anweisungen befolgen. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der sonst von seinem Unternehmen erbrachten Leistungen, des unzuverlässigen Personals und des Vermerkens des Umstandes, daß durch überhöhte Verwaltungsstrafen die Kapitalkraft seines Unternehmens und somit die Einsatzbereitschaft geschwächt werde, sei mangels Bezug zum Verfahren nicht weiter einzugehen gewesen. Die Berufungsbehörde schenke jedoch in bezug auf die mangelnde Bestreuung des Gehsteiges den Angaben und der zeugenschaftlichen Aussage des Meldungslegers mehr Glauben als den Angaben des Beschwerdeführers. Der Meldungsleger unterliege auf Grund seines Diensteides und seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht und müsse bei deren Verletzung mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen rechnen, wogegen den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Beschuldigten keine derartigen Pflichten bzw. Sanktionen treffen würden. Der Beschwerdeführer habe überdies ein persönliches Interesse, straflos zu bleiben, und werde daher eher geneigt sein, zu seinen Gunsten sprechende Angaben zu machen. Außerdem habe keine Veranlassung gesehen werden können, daß der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig habe belasten wollen. Die dem Beschwerdeführer angelastete Tat sei daher als erwiesen anzunehmen gewesen, weshalb der Berufung keine Folge zu geben und der erstinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen gewesen sei. Die Abänderung im Spruch habe der genaueren Tatumschreibung und Anpassung an den Straftatbestand gedient. Es folgen noch Ausführungen über die für die Strafbemessung maßgebenden Erwägungen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 203/1982 gebildeten Senat erwogen hat:Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1982, gebildeten Senat erwogen hat:
Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bringt der Beschwerdeführer vor, daß nicht ihn, sondern den Zeugen GD das Verschulden am Unterbleiben der in Rede stehenden Gehsteigbestreuung treffe, da der Genannte diese Verpflichtung mittels Werkvertrages übernommen gehabt habe.
Gemäß § 93 Abs. 1 StVO 1960 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der 10. Novelle, BGBl. Nr. 174/1983, haben die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten dafür zu sorgen, daß die dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Aus Abs. 5 dieser Gesetzesstelle ergibt sich, daß im Falle einer rechtsgeschäftlichen Übertragung dieser Verpflichtung der durch das Rechtsgeschäft Verpflichtete an die Stelle des Eigentümers tritt.Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, StVO 1960 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der 10. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1983,, haben die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten dafür zu sorgen, daß die dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Aus Absatz 5, dieser Gesetzesstelle ergibt sich, daß im Falle einer rechtsgeschäftlichen Übertragung dieser Verpflichtung der durch das Rechtsgeschäft Verpflichtete an die Stelle des Eigentümers tritt.
Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, daß die H GmbH („A“) durch eine Vereinbarung im Sinne des § 93 Abs. 5 leg. cit. die Verpflichtung zur Bestreuung des in Rede stehenden Gehsteiges übernommen hat, womit die aus § 93 Abs. 1 leg. cit. resultierende Handlungspflicht, deren Unterlassung mit Verwaltungsstrafe bedroht ist, auf die genannte Gesellschaft übergegangen ist. Zufolge § 9 Abs. 1 VStG 1950 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung nach der Novelle BGBl. Nr. 176/1983 (vgl. deren Art. II Abs. 2) ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Da diese Bestimmung zur Tatzeit noch nicht wirksam war, konnte der vom Beschwerdeführer erwähnte GD nicht als verantwortlicher Beauftragter bestellt sein, weshalb der Beschwerdeführer als der zur Vertretung nach außen Berufene der gegenständlichen Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich ist, wobei der Gerichtshof davon ausgeht, daß die im § 93 Abs. 5 StVO 1960 vorgesehene Vereinbarung zwischen dem Liegenschaftseigentümer und dem die Pflichten des § 93 Abs. 1 leg. cit. übernehmenden nur hinsichtlich des Letztgenannten einen Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit zur Folge haben kann, aber nicht bedeutet, daß diese Bestimmung eine gesetzliche Deckung dafür bietet, daß der Übernehmer der gegenständlichen Anrainerpflichten seinerseits die Möglichkeit hat, die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit auf jene Person zu überwälzen, die sich ihm gegenüber vertraglich verpflichtet hat, die im § 93 Abs. 1 leg. cit. vorgesehenen Tätigkeiten durchzuführen. Die Vereinbarung zwischen demjenigen, der vom Eigentümer die in Rede stehenden Pflichten übernommen hat, und einem Dritten, stellt sich nämlich nicht als Rechtsgeschäft im Sinne des § 93 Abs. 5 StVO 1960 dar. (Vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1983, Zl. 83/02/0126.) Unter dem Gesichtspunkt der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit für die in Rede stehende Tat ist es daher rechtlich irrelevant, daß GD die Verpflichtung zur Bestreuung des gegenständlichen Gehsteiges mittels Werkvertrages übernommen hatte.Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, daß die H GmbH („A“) durch eine Vereinbarung im Sinne des Paragraph 93, Absatz 5, leg. cit. die Verpflichtung zur Bestreuung des in Rede stehenden Gehsteiges übernommen hat, womit die aus Paragraph 93, Absatz eins, leg. cit. resultierende Handlungspflicht, deren Unterlassung mit Verwaltungsstrafe bedroht ist, auf die genannte Gesellschaft übergegangen ist. Zufolge Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1950 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung nach der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1983, vergleiche , deren Artikel römisch zwei, Absatz 2,) ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Da diese Bestimmung zur Tatzeit noch nicht wirksam war, konnte der vom Beschwerdeführer erwähnte GD nicht als verantwortlicher Beauftragter bestellt sein, weshalb der Beschwerdeführer als der zur Vertretung nach außen Berufene der gegenständlichen Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich ist, wobei der Gerichtshof davon ausgeht, daß die im Paragraph 93, Absatz 5, StVO 1960 vorgesehene Vereinbarung zwischen dem Liegenschaftseigentümer und dem die Pflichten des Paragraph 93, Absatz eins, leg. cit. übernehmenden nur hinsichtlich des Letztgenannten einen Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit zur Folge haben kann, aber nicht bedeutet, daß diese Bestimmung eine gesetzliche Deckung dafür bietet, daß der Übernehmer der gegenständlichen Anrainerpflichten seinerseits die Möglichkeit hat, die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit auf jene Person zu überwälzen, die sich ihm gegenüber vertraglich verpflichtet hat, die im Paragraph 93, Absatz eins, leg. cit. vorgesehenen Tätigkeiten durchzuführen. Die Vereinbarung zwischen demjenigen, der vom Eigentümer die in Rede stehenden Pflichten übernommen hat, und einem Dritten, stellt sich nämlich nicht als Rechtsgeschäft im Sinne des Paragraph 93, Absatz 5, StVO 1960 dar. (Vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1983, Zl. 83/02/0126.) Unter dem Gesichtspunkt der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit für die in Rede stehende Tat ist es daher rechtlich irrelevant, daß GD die Verpflichtung zur Bestreuung des gegenständlichen Gehsteiges mittels Werkvertrages übernommen hatte.
Die vorstehenden Erwägungen haben allerdings nicht zur Folge, daß die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der ihm zur Last gelegten Übertretung allein damit schon zu Recht erfolgt sein mußte, weil noch zu untersuchen bleibt, ob den Beschwerdeführer ein für seine Bestrafung erforderliches Verschulden im Sinne des § 5 VStG 1950 trifft. Der Gerichtshof hat nämlich wiederholt die Auffassung vertreten (vgl. u. a. die Erkenntnisse vom 1. Dezember 1975, Slg. N. F. Nr. 8936/A, und 24. April 1978, Slg. N. F. Nr. 9538/A), daß einen Verpflichteten, der nicht selbst in der Lage ist, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen, dann kein Verschulden trifft, wenn er beweist, daß er es bei der Auswahl der von ihm Beauftragten und deren Überwachung nicht an der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen.Die vorstehenden Erwägungen haben allerdings nicht zur Folge, daß die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der ihm zur Last gelegten Übertretung allein damit schon zu Recht erfolgt sein mußte, weil noch zu untersuchen bleibt, ob den Beschwerdeführer ein für seine Bestrafung erforderliches Verschulden im Sinne des Paragraph 5, VStG 1950 trifft. Der Gerichtshof hat nämlich wiederholt die Auffassung vertreten vergleiche , u. a. die Erkenntnisse vom 1. Dezember 1975, Slg. N. F. Nr. 8936/A, und 24. April 1978, Slg. N. F. Nr. 9538/A), daß einen Verpflichteten, der nicht selbst in der Lage ist, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen, dann kein Verschulden trifft, wenn er beweist, daß er es bei der Auswahl der von ihm Beauftragten und deren Überwachung nicht an der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen.
In dieser Hinsicht ist nun entsprechend der Aktenlage festzustellen, daß der Beschwerdeführer während des Verwaltungsstrafverfahrens nie behauptet hat, die ordnungsgemäße Erfüllung der dem GD übertragenen Pflichten im Sinne des § 93 Abs. 1 StVO 1960 kontrolliert zu haben. Dem Beschwerdeführer ist daher nicht der Beweis gelungen, seiner Aufsichtspflicht nachgekommen zu sein, woraus folgt, daß er den für das gegenständliche Ungehorsamsdelikt erforderlichen Entlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950 nicht erbracht hat. Damit ist ferner klargestellt, daß auch der diesbezüglichen Verfahrensrüge des Beschwerdeführers im Lichte des § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 keine Bedeutung zukommt, weil angesichts der erwähnten Verschiebung der Beweislast der Beschwerdeführer den Beweis zu führen hatte, daß er seine Aufsichtspflicht nicht vernachläßigt hat, und nicht die belangte Behörde gehalten war, dem Beschwerdeführer die Nichterfüllung dieser Pflicht nachzuweisen. In Erwiderung auf ein diesbezügliches Beschwerdevorbringen ist daher festzustellen, daß die belangte Behörde nicht verpflichtet war, den Beschwerdeführer zu befragen, ob GD bis zu dem in Rede stehenden Vorfall zuverlässig gewesen und ob er bei seiner Aufnahme auf seine charakterlichen Eigenschaften überprüft worden sei.In dieser Hinsicht ist nun entsprechend der Aktenlage festzustellen, daß der Beschwerdeführer während des Verwaltungsstrafverfahrens nie behauptet hat, die ordnungsgemäße Erfüllung der dem GD übertragenen Pflichten im Sinne des Paragraph 93, Absatz eins, StVO 1960 kontrolliert zu haben. Dem Beschwerdeführer ist daher nicht der Beweis gelungen, seiner Aufsichtspflicht nachgekommen zu sein, woraus folgt, daß er den für das gegenständliche Ungehorsamsdelikt erforderlichen Entlastungsbeweis im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG 1950 nicht erbracht hat. Damit ist ferner klargestellt, daß auch der diesbezüglichen Verfahrensrüge des Beschwerdeführers im Lichte des Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1965 keine Bedeutung zukommt, weil angesichts der erwähnten Verschiebung der Beweislast der Beschwerdeführer den Beweis zu führen hatte, daß er seine Aufsichtspflicht nicht vernachläßigt hat, und nicht die belangte Behörde gehalten war, dem Beschwerdeführer die Nichterfüllung dieser Pflicht nachzuweisen. In Erwiderung auf ein diesbezügliches Beschwerdevorbringen ist daher festzustellen, daß die belangte Behörde nicht verpflichtet war, den Beschwerdeführer zu befragen, ob GD bis zu dem in Rede stehenden Vorfall zuverlässig gewesen und ob er bei seiner Aufnahme auf seine charakterlichen Eigenschaften überprüft worden sei.
In seiner Verfahrensrüge bemängelt der Beschwerdeführer weiters, daß die belangte Behörde auf seinen Einwand, GD habe in einem Zuge die Häuser Wien 19, O Gasse 22, 26 und 28, geräumt und bestreut, und bezüglich der Häuser Nr. 22 und 28 sei keine Beanstandung erfolgt, einzugehen gehabt hätte. Trotz eines diesbezüglichen Antrages des Beschwerdeführers sei eine Einvernahme der Angestellten der in unmittelbarer Tatortnähe befindlichen Ankerbrot-Filiale über den Zustand des Gehsteiges am Vormittag des Tattages sowie dessen Bestreuung in den Morgenstunden nicht erfolgt.
Zu diesem Vorbringen ist nachstehendes zu bemerken: Der Meldungsleger hat in seinem Bericht vom 13. April 1982 ausgeführt, daß „der Gehsteig vor dem Haus 19., O Gasse 26, von einer fest zusammengetretenen Schneedecke in der Höhe von ca. 6 - 7 cm bedeckt war. Infolge der Bodentemperatur war diese Schneedecke gefroren. Von einer Streuung mit grobem Splitt konnte keine Wahrnehmung gemacht werden. Sollte diese tatsächlich stattgefunden haben, war sie so geringfügig, daß sie nicht wirksam und auch nicht erkennbar war“. Anläßlich seiner zeugenschaftlichen Einvernahme bestätigte der Meldungsleger diese Angaben und wies neuerlich ausdrücklich darauf hin, er habe von einer „Splittstreuung ... nichts erkennen können“. GD deponierte als Zeuge, daß er am Tattag „um ca. 7.30 h den Gehsteig vor dem Haus Wien 19., O Gasse 26, mit dem Schneepflug gereinigt und mit Schneeisex bestreut habe“.
Unter diesen Umständen kann der Gerichtshof der belangten Behörde keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Verletzung von Verfahrensvorschriften anlasten, weil der Zeuge GD selbst keine Bestreuung des in Rede stehenden Gehsteiges mit Splitt behauptet hat, was deshalb von Bedeutung ist, weil der Beschwerdeführer in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung ausdrücklich von der Bestreuung mit „Eis-Ex“ und vom Schmelzen des Schnees „durch die Eis-Ex-Streuung“ gesprochen und daneben die Bestreuung mit grobem Splitt erwähnt hat. Daraus muß abgeleitet werden, daß der Gehsteig in der Früh des Tattages nur mit einem die Schneeschmelze herbeiführenden Mittel, aber nicht auch mit einem Material bestreut worden ist, welches - entsprechend dem Sinn des § 93 Abs. 5 StVO 1960 - unverzüglich die Rutschgefahr auf dem Gehsteig wesentlich verringert. Schon aus diesem Grund, aber auch unter Bedachtnahme darauf, daß die Unterlassung der Bestreuung des vor dem Haus O Gasse 26 gelegenen Gehsteiges im vorliegenden Fall das Beweisthema gebildet hat, durfte die belangte Behörde von der Vernehmung der in der Ankerbrot-Filiale Beschäftigten Abstand nehmen. Ganz abgesehen davon hat der Meldungsleger in dem schon erwähnten Bericht vom 13. April 1982 festgehalten, daß „die Gehsteige vor den Häusern 19., O Gasse 22 und 28 zwar auch nicht zur Gänze vom Schnee gesäubert waren, doch hatten dort vermtl. Hausbewohner Asche gestreut, sodaß Fußgänger dort nicht gefährdet waren“.Unter diesen Umständen kann der Gerichtshof der belangten Behörde keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Verletzung von Verfahrensvorschriften anlasten, weil der Zeuge GD selbst keine Bestreuung des in Rede stehenden Gehsteiges mit Splitt behauptet hat, was deshalb von Bedeutung ist, weil der Beschwerdeführer in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung ausdrücklich von der Bestreuung mit „Eis-Ex“ und vom Schmelzen des Schnees „durch die Eis-Ex-Streuung“ gesprochen und daneben die Bestreuung mit grobem Splitt erwähnt hat. Daraus muß abgeleitet werden, daß der Gehsteig in der Früh des Tattages nur mit einem die Schneeschmelze herbeiführenden Mittel, aber nicht auch mit einem Material bestreut worden ist, welches - entsprechend dem Sinn des Paragraph 93, Absatz 5, StVO 1960 - unverzüglich die Rutschgefahr auf dem Gehsteig wesentlich verringert. Schon aus diesem Grund, aber auch unter Bedachtnahme darauf, daß die Unterlassung der Bestreuung des vor dem Haus O Gasse 26 gelegenen Gehsteiges im vorliegenden Fall das Beweisthema gebildet hat, durfte die belangte Behörde von der Vernehmung der in der Ankerbrot-Filiale Beschäftigten Abstand nehmen. Ganz abgesehen davon hat der Meldungsleger in dem schon erwähnten Bericht vom 13. April 1982 festgehalten, daß „die Gehsteige vor den Häusern 19., O Gasse 22 und 28 zwar auch nicht zur Gänze vom Schnee gesäubert waren, doch hatten dort vermtl. Hausbewohner Asche gestreut, sodaß Fußgänger dort nicht gefährdet waren“.
Es zeigt sich sohin, daß die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen war.Es zeigt sich sohin, daß die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b leg. cit. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1976 in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Litera a und b leg. cit. in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976, in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,.
Wien, am 14. September 1984
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984020223.X00Im RIS seit
24.06.2004Zuletzt aktualisiert am
08.08.2023