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StVONorm
StVO 1960 §8 Abs4Rechtssatz
Da die Ausnahme vom Verbot des § 8 Abs 4 StVO nur in den Tätigkeiten des Überquerens, des Einfahrens und des Ausfahrens - unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen - bestehen kann, kann ein Abstellen an sich nicht unter diese Ausnahme fallen. Die Feststellung, ein Pkw sei auf dem Gehsteig abgestellt, umfasst daher, abgesehen von Tatzeit und Tatort, alle notwendigen Sachverhaltselemente im Sinne dieser Gesetzesstelle. Die "vorschriftswidrige Benützung" ist somit kein notwendiges Sachverhaltselement.Da die Ausnahme vom Verbot des Paragraph 8, Absatz 4, StVO nur in den Tätigkeiten des Überquerens, des Einfahrens und des Ausfahrens - unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen - bestehen kann, kann ein Abstellen an sich nicht unter diese Ausnahme fallen. Die Feststellung, ein Pkw sei auf dem Gehsteig abgestellt, umfasst daher, abgesehen von Tatzeit und Tatort, alle notwendigen Sachverhaltselemente im Sinne dieser Gesetzesstelle. Die "vorschriftswidrige Benützung" ist somit kein notwendiges Sachverhaltselement.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984020036.X01Im RIS seit
17.06.2004Zuletzt aktualisiert am
04.08.2023