RS Vwgh 1984/9/14 84/02/0036

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Veröffentlicht am 14.09.1984
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Index

StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §8 Abs4
  1. StVO 1960 § 8 heute
  2. StVO 1960 § 8 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 8 gültig von 01.04.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  4. StVO 1960 § 8 gültig von 01.10.1994 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  5. StVO 1960 § 8 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  6. StVO 1960 § 8 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Da die Ausnahme vom Verbot des § 8 Abs 4 StVO nur in den Tätigkeiten des Überquerens, des Einfahrens und des Ausfahrens - unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen - bestehen kann, kann ein Abstellen an sich nicht unter diese Ausnahme fallen. Die Feststellung, ein Pkw sei auf dem Gehsteig abgestellt, umfasst daher, abgesehen von Tatzeit und Tatort, alle notwendigen Sachverhaltselemente im Sinne dieser Gesetzesstelle. Die "vorschriftswidrige Benützung" ist somit kein notwendiges Sachverhaltselement.Da die Ausnahme vom Verbot des Paragraph 8, Absatz 4, StVO nur in den Tätigkeiten des Überquerens, des Einfahrens und des Ausfahrens - unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen - bestehen kann, kann ein Abstellen an sich nicht unter diese Ausnahme fallen. Die Feststellung, ein Pkw sei auf dem Gehsteig abgestellt, umfasst daher, abgesehen von Tatzeit und Tatort, alle notwendigen Sachverhaltselemente im Sinne dieser Gesetzesstelle. Die "vorschriftswidrige Benützung" ist somit kein notwendiges Sachverhaltselement.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984020036.X01

Im RIS seit

17.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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