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StVONorm
StVO 1960 §8 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Degischer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Novak, über die Beschwerde des AH in W, vertreten durch Dr. Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien I, Schottenring 23, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 5. Dezember 1983, Zl. MA 70-IX/H 111/82/Str., betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Degischer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Novak, über die Beschwerde des AH in W, vertreten durch Dr. Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Schottenring 23, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 5. Dezember 1983, Zl. MA 70-IX/H 111/82/Str., betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.450,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Nachdem eine wegen Übertretung des § 8 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO)Aron der Bundespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer erlassene Strafverfügung infolge rechtzeitigen Einspruches außer Kraft getreten war und nachdem der Meldungsleger einen schriftlichen Bericht verfaßt hatte und dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt worden war, erkannte die Bundespolizeidirektion Wien mit Straferkenntnis vom 30. April 1982 den Beschwerdeführer schuldig, er habe am 29. Jänner 1982 um 14.10 Uhr in Wien 21, Baumergasse, vor dem Hause Nr. 21, einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw mit zwei Rädern auf dem Gehsteig abgestellt. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs. 4 in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a StVO begangen; nach der letztgenannten Gesetzesstelle wurde eine Geldstrafe von S 300,-- (Ersatzarreststrafe 36 Stunden) verhängt. In der Begründung wurde ausgeführt, die Verwaltungsübertretung sei auf Grund der Anzeige und des Berichtes des Meldungslegers erwiesen. Der Beschuldigte gebe zwar die Tatsache der Abstellung des Pkws am Tatort zu, behaupte jedoch, auf Grund der damaligen Schneelage keinen Gehsteig erkannt zu haben. Dies sei durch die klare Angabe des Meldungslegers widerlegt, welcher trotz Schneelage bemerkt habe, daß der Pkw auf dem Gehsteig abgestellt gewesen sei.Nachdem eine wegen Übertretung des Paragraph 8, Absatz 4, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO)Aron der Bundespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer erlassene Strafverfügung infolge rechtzeitigen Einspruches außer Kraft getreten war und nachdem der Meldungsleger einen schriftlichen Bericht verfaßt hatte und dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt worden war, erkannte die Bundespolizeidirektion Wien mit Straferkenntnis vom 30. April 1982 den Beschwerdeführer schuldig, er habe am 29. Jänner 1982 um 14.10 Uhr in Wien 21, Baumergasse, vor dem Hause Nr. 21, einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw mit zwei Rädern auf dem Gehsteig abgestellt. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 8, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO begangen; nach der letztgenannten Gesetzesstelle wurde eine Geldstrafe von S 300,-- (Ersatzarreststrafe 36 Stunden) verhängt. In der Begründung wurde ausgeführt, die Verwaltungsübertretung sei auf Grund der Anzeige und des Berichtes des Meldungslegers erwiesen. Der Beschuldigte gebe zwar die Tatsache der Abstellung des Pkws am Tatort zu, behaupte jedoch, auf Grund der damaligen Schneelage keinen Gehsteig erkannt zu haben. Dies sei durch die klare Angabe des Meldungslegers widerlegt, welcher trotz Schneelage bemerkt habe, daß der Pkw auf dem Gehsteig abgestellt gewesen sei.
In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung beharrte der Beschwerdeführer auf seiner Ansicht, ihm sei die Tat subjektiv nicht vorwerfbar, weil er das Vorhandensein eines Gehsteiges nicht erkannt habe. Er verwies auf seine bisher unerledigt gebliebenen Beweisanträge (Lokalaugenschein mit Stellprobe, Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik).
Die Berufungsbehörde veranlaßte die Vernehmung des Meldungslegers als Zeugen und gewährte dem Beschwerdeführer Parteiengehör. Dieser beharrte auf seinen Beweisanträgen und rügte zusätzlich, die vorschriftswidrige Benützung des Gehsteiges sei ihm innerhalb der Frist zur Strafverfolgung nicht zum Vorwurf gemacht worden.
Mit Bescheid vom 5. Dezember 1983 bestätigte die Wiener Landesregierung das erstinstanzliche Straferkenntnis hinsichtlich der Strafzumessung und der Kostenentscheidung „vollinhaltlich“ und in der Schuldfrage mit der Abänderung, daß die Tatumschreibung wie folgt zu lauten habe:
„Der Beschuldigte AH hat am 29. 1. 1982 um 14.10 Uhr. in Wien 21, Baumergasse vor dem Haus Nr. 21 den Pkw W nnn mit zwei Rädern auf dem Gehsteig abgestellt und diesen somit vorschriftswidrig benützt.“
Die Ersatzarreststrafe wurde auf 18 Stunden herabgesetzt. In der Begründung wurde nach Darstellung des Ganges des Verwaltungsstrafverfahrens ausgeführt, nach der Anzeige des Meldungslegers sei zwar zur Tatzeit Schnee und Eis sowohl auf der Fahrbahn als auch auf dem Gehsteig gelegen, die Gehsteigkante sei jedoch trotz Eis- und Schneebelages deutlich erkennbar gewesen. Die Gehsteigkante habe eine Höhe von 14 bis 23 cm „zum“ Fahrbahnniveau und sei infolge des durch die Schneeräumung zur Seite an den Gehsteigrand geschobenen Schnees „noch höher“ gewesen. Übrigens sei das Kraftfahrzeug im verbauten Stadtgebiet abgestellt gewesen, der Beschwerdeführer habe deshalb wissen müssen, daß in diesen Gebieten Gehsteige vorhanden seien. Er hätte am Niveauunterschied eindeutig bemerken müssen, daß er bereits den Gehsteig befahren hatte. Der Niveauunterschied von 14 bis 23 cm sei infolge der Anhäufung des Schnees „noch höher“ gewesen; es sei die Überwindung dieses nicht unbeträchtlichen Hindernisses notwendig gewesen, um das Kraftfahrzeug in der bezeichneten Art abstellen zu können. Bei notwendiger Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer die begangene Verwaltungsübertretung vermeiden können. Ein Sicherheitswachebeamter könne einen solchen Sachverhalt feststellen. Den Angaben und der Zeugenaussage des Letzteren sei zu glauben, der Verantwortung des Beschwerdeführers aber nicht. Die Ergänzung der Tatumschreibung in Richtung einer vorschriftswidrigen Benützung des Gehsteiges stelle lediglich eine Verdeutlichung des Deliktes dar; die Tat sei durch die rechtzeitige Anlastung der Abstellung des Kraftfahrzeuges mit zwei Rädern auf dem Gehsteig zur Genüge (ergänze: schon früher) konkretisiert worden. Der Beweisantrag auf Abhaltung eines Ortsaugenscheines sei deshalb abzuweisen gewesen, da die Verhältnisse zur Zeit der Tat nicht mehr wiederherstellbar seien. Die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik könne nur Auskünfte über die allgemeine Wetterlage geben, nicht aber über die Schneeverhältnisse am Tatort.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes- und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs.1 Z. 2 VwGG 1965 gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG 1965 gebildeten Senat erwogen:
Die Bestrafung verstößt nicht gegen die Bestimmungen über die Verfolgungsverjährung. Gemäß § 8 Abs. 4 StVO ist die Benützung von Gehsteigen mit Fahrzeugen aller Art grundsätzlich verboten, es sei denn, es lägen die in dieser Gesetzesstelle genannten, hier nicht in Frage kommenden Ausnahmen vor. Diese Ausnahmen sind mit den Tätigkeiten des Überquerens, der Einfahrt und der Ausfahrt umschrieben; keine solche Ausnahme stellt das Abstellen von Fahrzeugen zu welchem Zweck immer dar. Wenn daher die rechtzeitigen Verfolgungshandlungen (Strafverfügung, Straferkenntnis der ersten Instanz) dem Beschwerdeführer zum Vorwurf machten, er habe sein Fahrzeug mit zwei Rädern auf dem Gehsteig abgestellt, so wurde ihm in genügender Weise ein Verstoß gegen das Verbot des § 8 Abs. 4 StVO zum Vorwurf gemacht. Die Ergänzung der Berufungsbehörde betraf somit kein wesentliches Sachverhaltselement. Verfolgungsverjährung ist daher nicht eingetreten.Die Bestrafung verstößt nicht gegen die Bestimmungen über die Verfolgungsverjährung. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, StVO ist die Benützung von Gehsteigen mit Fahrzeugen aller Art grundsätzlich verboten, es sei denn, es lägen die in dieser Gesetzesstelle genannten, hier nicht in Frage kommenden Ausnahmen vor. Diese Ausnahmen sind mit den Tätigkeiten des Überquerens, der Einfahrt und der Ausfahrt umschrieben; keine solche Ausnahme stellt das Abstellen von Fahrzeugen zu welchem Zweck immer dar. Wenn daher die rechtzeitigen Verfolgungshandlungen (Strafverfügung, Straferkenntnis der ersten Instanz) dem Beschwerdeführer zum Vorwurf machten, er habe sein Fahrzeug mit zwei Rädern auf dem Gehsteig abgestellt, so wurde ihm in genügender Weise ein Verstoß gegen das Verbot des Paragraph 8, Absatz 4, StVO zum Vorwurf gemacht. Die Ergänzung der Berufungsbehörde betraf somit kein wesentliches Sachverhaltselement. Verfolgungsverjährung ist daher nicht eingetreten.
Obwohl der Verwaltungsgerichtshof in der Abweisung der Beweisanträge des Beschwerdeführers keine Rechtswidrigkeit zu erblicken vermag, weil weder eine Stellprobe bei mangelnder Schneelage noch eine Auskunft der oben genannten Zentralanstalt noch eine Auskunft über den „Fortschritt der Schneeräumung“ zur Sachverhaltsklärung hätte beitragen können, erweist sich die Begründung des angefochtenen Bescheides in einem anderen Punkt als mangelhaft:
Nach dem gemäß § 67 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) auch von der Berufungsbehörde anzuwendenden § 60 AVG 1950 sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.Nach dem gemäß Paragraph 67, AVG 1950 (Paragraph 24, VStG 1950) auch von der Berufungsbehörde anzuwendenden Paragraph 60, AVG 1950 sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
In Anbetracht der Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe das Vorliegen eines Gehsteiges zur Parkzeit am Tatort nicht erkennen können, wären Feststellungen darüber notwendig gewesen, daß am Tatort zur Tatzeit ein Gehsteig im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 10 StVO erkennbar war. Die letztgenannte Gesetzesstelle definiert den Gehsteig als einen für den Fußgängerverkehr bestimmten, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzten Teil der Straße. Daß Bodenmarkierungen vorhanden gewesen seien, geht aus dem Sachverhalt nicht hervor. Hinsichtlich des Vorhandenseins (d.h. der witterungsbedingten Erkennbarkeit) eines Randsteines findet sich im Berufungsbescheid nur die Feststellung, die Gehsteigkante habe „eine Höhe von 14 cm bis 23 cm zum Fahrbahnniveau“ und sei infolge des durch die Schneeräumung zur Seite an den Gehsteigrand geschobenen Schnees „noch höher“ gewesen. Im Zusammenhang mit der ebenfalls festgestellten Tatsache, daß zur Tatzeit sowohl auf der Fahrbahn als auch auf dem Gehsteig Schnee- und Eisbelag herrschte, wäre es erforderlich gewesen, eindeutige Feststellungen darüber zu treffen, durch welchen Niveauabstand sich die mit Eis und Schnee bedeckte Fahrbahn von dem durch Eis und Schnee bedeckten Gehsteig unterschied. Unklar bleibt bei den Feststellungen ferner, wo der Niveauunterschied 14, wo er 23 und wo er eine Zahl zwischen 14 und 23 cm betragen haben soll. In Anbetracht der Verantwortung des Beschwerdeführers wäre auch darauf einzugehen gewesen, ob der Niveauunterschied - wie dies in der Regel ohne Schnee- und Eisbelag der Fall ist - in senkrechter Richtung bestanden hat oder ob zwischen Fahrbahn und Gehsteigrand eine schiefe Ebene herrschte. Letztere Annahme wird insbesondere durch die Wendung in der Begründung des Berufungsbescheides bestärkt, es sei durch die Schneeräumung Schnee „an den Gehsteigrand geschoben“ worden.In Anbetracht der Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe das Vorliegen eines Gehsteiges zur Parkzeit am Tatort nicht erkennen können, wären Feststellungen darüber notwendig gewesen, daß am Tatort zur Tatzeit ein Gehsteig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, StVO erkennbar war. Die letztgenannte Gesetzesstelle definiert den Gehsteig als einen für den Fußgängerverkehr bestimmten, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzten Teil der Straße. Daß Bodenmarkierungen vorhanden gewesen seien, geht aus dem Sachverhalt nicht hervor. Hinsichtlich des Vorhandenseins (d.h. der witterungsbedingten Erkennbarkeit) eines Randsteines findet sich im Berufungsbescheid nur die Feststellung, die Gehsteigkante habe „eine Höhe von 14 cm bis 23 cm zum Fahrbahnniveau“ und sei infolge des durch die Schneeräumung zur Seite an den Gehsteigrand geschobenen Schnees „noch höher“ gewesen. Im Zusammenhang mit der ebenfalls festgestellten Tatsache, daß zur Tatzeit sowohl auf der Fahrbahn als auch auf dem Gehsteig Schnee- und Eisbelag herrschte, wäre es erforderlich gewesen, eindeutige Feststellungen darüber zu treffen, durch welchen Niveauabstand sich die mit Eis und Schnee bedeckte Fahrbahn von dem durch Eis und Schnee bedeckten Gehsteig unterschied. Unklar bleibt bei den Feststellungen ferner, wo der Niveauunterschied 14, wo er 23 und wo er eine Zahl zwischen 14 und 23 cm betragen haben soll. In Anbetracht der Verantwortung des Beschwerdeführers wäre auch darauf einzugehen gewesen, ob der Niveauunterschied - wie dies in der Regel ohne Schnee- und Eisbelag der Fall ist - in senkrechter Richtung bestanden hat oder ob zwischen Fahrbahn und Gehsteigrand eine schiefe Ebene herrschte. Letztere Annahme wird insbesondere durch die Wendung in der Begründung des Berufungsbescheides bestärkt, es sei durch die Schneeräumung Schnee „an den Gehsteigrand geschoben“ worden.
Zusammenfassend ist zu sagen, daß für die Vornahme einer rechtlichen Beurteilung im Sinne des § 60 AVG 1950 nicht die Wertung des Meldungslegers einerseits in seiner Relation, die Gehsteigkante sei erkennbar gewesen, andererseits in seiner Zeugenaussage, es sei für jedermann ersichtlich gewesen, wo sich die Fahrbahn „durch den Randstein vom Gehsteig trennt“ maßgebend ist. Die Feststellungen hätten vielmehr so erfolgen müssen, daß die subjektive Erkennbarkeit eines Gehsteiges für den Beschwerdeführer, wie auch für jeden durchschnittlich aufmerksamen Verkehrsteilnehmer gegeben war.Zusammenfassend ist zu sagen, daß für die Vornahme einer rechtlichen Beurteilung im Sinne des Paragraph 60, AVG 1950 nicht die Wertung des Meldungslegers einerseits in seiner Relation, die Gehsteigkante sei erkennbar gewesen, andererseits in seiner Zeugenaussage, es sei für jedermann ersichtlich gewesen, wo sich die Fahrbahn „durch den Randstein vom Gehsteig trennt“ maßgebend ist. Die Feststellungen hätten vielmehr so erfolgen müssen, daß die subjektive Erkennbarkeit eines Gehsteiges für den Beschwerdeführer, wie auch für jeden durchschnittlich aufmerksamen Verkehrsteilnehmer gegeben war.
Dies ist auf Grund der bisherigen Feststellungen aber nicht der Fall.
Die belangte Behörde hat somit durch die Art ihrer Begründung Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Ihr Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Die belangte Behörde hat somit durch die Art ihrer Begründung Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Ihr Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 2 lit. a, 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer im Pauschalbetrag für den Aufwandersatz bereits enthalten ist.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, Absatz 2, Litera a,, 48 Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 221. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer im Pauschalbetrag für den Aufwandersatz bereits enthalten ist.
Wien, am 14. September 1984
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984020036.X00Im RIS seit
17.06.2004Zuletzt aktualisiert am
04.08.2023