TE Vfgh Erkenntnis 1985/10/4 B258/83

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Veröffentlicht am 04.10.1985
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Index

35 Zollrecht
35/05 Sonstiges

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Beachte

Anlaßfall zu VfSlg. 10595/1985; in den Entscheidungsgründen ebenso Erk. vom selben Tag B321/83, B487/83, B93/84, B94/84

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG; Rechtsverletzung im Anlaßfall (Vorschreibung eines Importausgleiches aufgrund der V des BMLF vom 22. Dezember 1982 über den Importausgleich für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft) wegen Anwendung einer gesetzwidrigen V nach Aufhebung von Teilen dieser V - Anwendung dieser V offenkundig nachteilig

Spruch

Die bf. Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen V in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. März 1983, Z 733.005/47-III B6/82, wurde der bf. Gesellschaft gemäß §4 des BG über die Erhebung eines Importausgleiches bei der Einfuhr von Erzeugnissen der Geflügelwirtschaft, BGBl. 135/1969, idF BGBl. 340/1978 ein Importausgleich aufgrund der V des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. Dezember 1982 (ABl. zur Wr. Zeitung Nr. 297 vom 24. Dezember 1982) in der Höhe von 296634 S vorgeschrieben.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den VfGH. In der Beschwerde wird (zwar unter Verwendung des Wortes "Antrag") angeregt, gemäß Art139 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der V des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. Dezember 1982, Z 37.011/05-III B6/82, einzuleiten, und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.

Die bel. Beh. hat in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der VfGH hat aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde von Amts wegen gemäß Art139 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Z4 der V des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 2. August 1982, Z 37.011/03-III B6/82, (ABl. zur Wr. Zeitung Nr. 177 vom 3. August 1982), idF der V des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. Dezember 1982, Z 37.011/05-III B6/82, (ABl. zur Wr. Zeitung Nr. 297 vom 24. Dezember 1982) sowie der Gesetzmäßigkeit des ArtII der genannten V des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. Dezember 1982 eingeleitet.

Mit dem Erk. V22/85, 23 - 26/85 hat er die in Prüfung gezogene V als gesetzwidrig aufgehoben.

III. 1. Wie aus den Entscheidungsgründen des eben angeführten Erk. hervorgeht, hat die bel. Beh. die als gesetzwidrig befundenen Vorschriften angewendet. Nach der Lage des Falles ist es offenkundig, daß diese Anwendung der V für die Rechtsstellung der bf. Gesellschaft nachteilig ist.

Es ist daher auszusprechen, daß die bf. Gesellschaft durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungsbestimmungen in ihren Rechten verletzt wurde sowie daß der Bescheid aufgehoben wird (vgl. VfSlg. 10515/1985).

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B258.1983

Dokumentnummer

JFT_10148996_83B00258_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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