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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Lehnt es die Wasserrechtsbehörde ab, ein Anbringen als Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung zu behandeln, können Rechte aus dem Grundeigentum (§ 102 Abs 1 lit b, § 12 Abs 2 WRG 1959) nicht mehr berührt werden, wenn nur noch die Zulässigkeit einer Fristabdeckung gem § 112 WRG offen bleibt.Lehnt es die Wasserrechtsbehörde ab, ein Anbringen als Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung zu behandeln, können Rechte aus dem Grundeigentum (Paragraph 102, Absatz eins, Litera b,, Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959) nicht mehr berührt werden, wenn nur noch die Zulässigkeit einer Fristabdeckung gem Paragraph 112, WRG offen bleibt.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984070257.X02Im RIS seit
08.11.2004Zuletzt aktualisiert am
13.05.2013