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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12 Abs1;Rechtssatz
Der Einwand eines Wasserberechtigten, dass es bei einer Funktionsstörung der Abwassereinleitung und bei einem menschlichen Versagen der Wartung der Abwasseranlagen zu einer Beeinträchtigung bzw. Gefährdung seiner Rechte (hier: Wassereinzugsgebiet der Trinkwasserversorgung einer Gemeinde) komme, ist ohne Belang, da davon auszugehen ist, dass die wasserrechtliche Bewilligung und die getroffenen Vorschreibungen eingehalten werden, nicht aber davon, dass Vorschreibungen möglicherweise nicht beachtet werden (Hinweis auf E vom 17.5.1962, 1150/61, VwSlg 5803 A/1962)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984070171.X01Im RIS seit
04.11.2004Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013