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Baurecht - WienNorm
BauO Wr §60 Abs1 lita idF 1976/018Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Wörth, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde der HJ, vertreten durch Dr. TF, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 28. März 1984, betreffend einen baupolizeilichen Beseitigungsauftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde ein erstinstanzlicher baupolizeilicher Auftrag betreffend die Beseitigung einer Holzhütte im Ausmaß von zirka 2,80 m x 1,70 m und einer Höhe von zirka 2,50 m, welcher unter anderem an die Beschwerdeführerin adressiert war, aufrecht erhalten. Die Bauoberbehörde für Wien begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß unter einem Bau nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jede Anlage zu verstehen sei, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich sei, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht sei und wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet sei. Die Verbindung mit dem, Boden sei auch dann anzunehmen, wenn eine Anlage zwar so ausgeführt werden solle, daß sie keine Verbindung mit dem Boden habe, eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaft haben müßte. Das Kriterium der Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse müsse auch dann angenommen werden, wenn eine Anlage zwar laienhaft gestaltet sei, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwendung bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch Erkenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehörten, weil sonst auch in dieser Beziehung der widersinnige Zustand einträte, daß eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte Anlage bewilligungsfrei bleibe, während eine ordnungsgemäß ausgeführte Anlage einer Bewilligung unterworfen wäre. In diesem Zusammenhang wurde eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zitiert. Weiter3wurde unter Anführung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, bezüglich der Verbindung mit dem Boden komme es darauf an, daß bei werkgerechter Herstellung das Gebäude im Boden sturm- und kippsicher und in diesem Sinne fest verankert sein müsse, nicht aber darauf, ob es so konstruiert sei, daß es rasch wieder abmontiert und weggebracht werden könne. Es sei also davon auszugehen, daß es sich bei der vom angefochtenen Bescheid erfaßten Holzhütte mit dem dort angegebenen Ausmaß um eine bewilligungspflichtige Baulichkeit handle, die schon im Hinblick auf ihre Ausmaße mit dem Boden sturm- und kippsicher verankert werden müsse. Ob dies nun der Fall, sei oder nicht, sei im Baubewilligungsverfahren zu klären. öffentliche Interessen würden durch eine solche bauliche Anlage nicht nur deshalb berührt, weil ihre Errichtung an sich nicht überall im Bauland zulässig sei, sondern auch deshalb, weil bei nichtfachgerechter Aufstellung der Hütte eine Gefährdung von Personen oder Sachen eintreten könnte.
In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Nach § 60 Abs. 1 lit. a der Bauordnung für Wien, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 18/1976, ist vor Beginn von Bau-führungen betreffend einen Neu-, Zu- und Umbau die Bewilligung der Behörde zu erwirken. Unter Neubau ist nach der genannten Gesetzesstelle die Errichtung neuer Gebäude zu verstehen und ein solcher liegt auch vor, wenn nach Abtragung bestehender Baulichkeiten Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wieder benützt werden. Ein einzelnes Gebäude ist eine raumbildende bauliche Anlage, die in ihrer Bausubstanz eine körperliche Einheit bildet und nicht durch Grenzen eines Bauplatzes oder Bauloses oder durch Eigentumsgrenzen geteilt ist. Der Bezeichnung als ein einzelnes Gebäude steht nicht entgegen, daß in ihm Brandmauern enthalten sind oder es auf Grundflächen von verschiedener Widmung, verschiedener Bauklasse oder verschiedener Bauweise errichtet ist. (Die weiteren Begriffsbestimmungen in dieser Gesetzesstelle betreffend Raum, Flugdach, Zubau und Umbau sind hier nicht entscheidungswesentlich.)Nach Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, der Bauordnung für Wien, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1976,, ist vor Beginn von Bau-führungen betreffend einen Neu-, Zu- und Umbau die Bewilligung der Behörde zu erwirken. Unter Neubau ist nach der genannten Gesetzesstelle die Errichtung neuer Gebäude zu verstehen und ein solcher liegt auch vor, wenn nach Abtragung bestehender Baulichkeiten Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wieder benützt werden. Ein einzelnes Gebäude ist eine raumbildende bauliche Anlage, die in ihrer Bausubstanz eine körperliche Einheit bildet und nicht durch Grenzen eines Bauplatzes oder Bauloses oder durch Eigentumsgrenzen geteilt ist. Der Bezeichnung als ein einzelnes Gebäude steht nicht entgegen, daß in ihm Brandmauern enthalten sind oder es auf Grundflächen von verschiedener Widmung, verschiedener Bauklasse oder verschiedener Bauweise errichtet ist. (Die weiteren Begriffsbestimmungen in dieser Gesetzesstelle betreffend Raum, Flugdach, Zubau und Umbau sind hier nicht entscheidungswesentlich.)
Nach § 60 Abs. 1 lit. b Satz 1 der Bauordnung für Wien ist die Errichtung aller sonstigen baulichen Anlagen über und unter der Erde, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine kraftschlüssige Verbindung gebracht werden und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet sind, öffentliche Rücksichten zu berühren, bewilligungspflichtig.Nach Paragraph 60, Absatz eins, Litera b, Satz 1 der Bauordnung für Wien ist die Errichtung aller sonstigen baulichen Anlagen über und unter der Erde, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine kraftschlüssige Verbindung gebracht werden und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet sind, öffentliche Rücksichten zu berühren, bewilligungspflichtig.
Nach § 129 Abs. 10 Satz 1 der Bauordnung für Wien sind Abweichungen von den Bauvorschriften zu beheben und es ist der vorschriftswidrige Bau, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt worden ist, zu beseitigen.Nach Paragraph 129, Absatz 10, Satz 1 der Bauordnung für Wien sind Abweichungen von den Bauvorschriften zu beheben und es ist der vorschriftswidrige Bau, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt worden ist, zu beseitigen.
Schon die Begriffsbestimmung des § 60 Abs. 1 lit. a der Bauordnung für Wien läßt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig erkennen, daß jede Errichtung eines Neubaues, also eines Gebäudes, der baubehördlichen Bewilligung bedarf. Im Beschwerdefall kann nun kein Zweifel darüber bestehen, daß die vom angefochtenen Bescheid erfaßte Holzhütte als Gebäude im Sinne der genannten Gesetzesstelle zu qualifizieren ist, wird dies doch auch eindeutig durch die der Beschwerde angeschlossenen Fotos belegt. Daß aber auch die Herstellung eines Fertigteilgebäudes der baubehördlichen Bewilligung bedarf, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 17. Oktober 1978, Zl. 610/76, sowie vom 17. Jänner 1979; Zl. 2695/78, - letzteres behandelte die Errichtung einer Wellblechgarage - eindeutig dargetan. Der Hinweis in der Beschwerde, daß sich die belangte Behörde mit der Konstruktion des in Rede stehenden Objektes auseinandersetzen hätte müssen, erweist sich bei einer solchen Situation als verfehlt, zumal die Bauordnung für Wien eine Ausnahme von der baubehördlichen Bewilligungspflicht für Gebäude, welche ihrer Funktion nach Geräteschuppen oder Bauhütten sind, nicht kennt. Im übrigen trifft aber auch der in der Beschwerde erhobene Vorwurf nicht zu, die belangte Behörde habe nicht begründet, aus welchen Erwägungen öffentliche Rücksichten bei der Aufstellung des Holzhäuschens auf Privatgrund zum Tragen kommen könnten, weil-in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend darauf hingewiesen wurde, daß bei nichtfachgerechter Aufstellung eine Gefährdung von Personen oder Sachen eintreten könnte. Die Frage, ob das Bauwerk auch unter den Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 lit. b der Bauordnung für Wien als bewilligungspflichtig zu beurteilen wäre, hätte aber die belangte Behörde gar nicht zu prüfen gehabt, weil sich das Bauwerk als solches eindeutig als Gebäude erweist, welches bereits nach § 60 Abs. 1 lit. a des Gesetzes der baubehördlichen Bewilligungspflicht unterliegt.Schon die Begriffsbestimmung des Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, der Bauordnung für Wien läßt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig erkennen, daß jede Errichtung eines Neubaues, also eines Gebäudes, der baubehördlichen Bewilligung bedarf. Im Beschwerdefall kann nun kein Zweifel darüber bestehen, daß die vom angefochtenen Bescheid erfaßte Holzhütte als Gebäude im Sinne der genannten Gesetzesstelle zu qualifizieren ist, wird dies doch auch eindeutig durch die der Beschwerde angeschlossenen Fotos belegt. Daß aber auch die Herstellung eines Fertigteilgebäudes der baubehördlichen Bewilligung bedarf, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 17. Oktober 1978, Zl. 610/76, sowie vom 17. Jänner 1979; Zl. 2695/78, - letzteres behandelte die Errichtung einer Wellblechgarage - eindeutig dargetan. Der Hinweis in der Beschwerde, daß sich die belangte Behörde mit der Konstruktion des in Rede stehenden Objektes auseinandersetzen hätte müssen, erweist sich bei einer solchen Situation als verfehlt, zumal die Bauordnung für Wien eine Ausnahme von der baubehördlichen Bewilligungspflicht für Gebäude, welche ihrer Funktion nach Geräteschuppen oder Bauhütten sind, nicht kennt. Im übrigen trifft aber auch der in der Beschwerde erhobene Vorwurf nicht zu, die belangte Behörde habe nicht begründet, aus welchen Erwägungen öffentliche Rücksichten bei der Aufstellung des Holzhäuschens auf Privatgrund zum Tragen kommen könnten, weil-in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend darauf hingewiesen wurde, daß bei nichtfachgerechter Aufstellung eine Gefährdung von Personen oder Sachen eintreten könnte. Die Frage, ob das Bauwerk auch unter den Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz eins, Litera b, der Bauordnung für Wien als bewilligungspflichtig zu beurteilen wäre, hätte aber die belangte Behörde gar nicht zu prüfen gehabt, weil sich das Bauwerk als solches eindeutig als Gebäude erweist, welches bereits nach Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, des Gesetzes der baubehördlichen Bewilligungspflicht unterliegt.
Wenn in der Beschwerde schließlich darauf hingewiesen wird, daß dem Grundsatz der Baufreiheit womöglich zum Durchbruch verholfen werden sollte und gerade bei dem in Rede stehenden Geräteschuppen es sich um ein unbedeutendes Objekt handle, dann können solche rechtspolitischen Erwägungen nichts daran ändern, daß der Wiener Landesgesetzgeber in § 60 Abs. 1 lit. a der Bauordnung für Wien eindeutig für die Errichtung jeder baulichen Anlage, welche als Gebäude zu qualifizieren ist, die Erwirkung einer baubehördlichen Bewilligung angeordnet hat. Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, es ließe sich nach den Bestimmungen der Bauordnung für Wien überhaupt kein Bauwerk denken, welches nicht bewilligungspflichtig sei, trifft nur für Gebäude, nicht jedoch für sonstige bauliche Anlagen zu.Wenn in der Beschwerde schließlich darauf hingewiesen wird, daß dem Grundsatz der Baufreiheit womöglich zum Durchbruch verholfen werden sollte und gerade bei dem in Rede stehenden Geräteschuppen es sich um ein unbedeutendes Objekt handle, dann können solche rechtspolitischen Erwägungen nichts daran ändern, daß der Wiener Landesgesetzgeber in Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, der Bauordnung für Wien eindeutig für die Errichtung jeder baulichen Anlage, welche als Gebäude zu qualifizieren ist, die Erwirkung einer baubehördlichen Bewilligung angeordnet hat. Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, es ließe sich nach den Bestimmungen der Bauordnung für Wien überhaupt kein Bauwerk denken, welches nicht bewilligungspflichtig sei, trifft nur für Gebäude, nicht jedoch für sonstige bauliche Anlagen zu.
Daß aber für den Fall der Bejahung der Bewilligungspflicht der angefochtene, auf § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien gestützte baupolizeiliche Auftrag dem Gesetz entspricht, wurde in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Da sohin auf Grund der dargelegten Erwägungen sich die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Daß aber für den Fall der Bejahung der Bewilligungspflicht der angefochtene, auf Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien gestützte baupolizeiliche Auftrag dem Gesetz entspricht, wurde in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Da sohin auf Grund der dargelegten Erwägungen sich die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG 1965 sowie die Verordnung BGBl. Nr. 221/1981.Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 47, ff VwGG 1965 sowie die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,.
Wien, am 18. September 1984
Schlagworte
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984050105.X00Im RIS seit
09.09.2004Zuletzt aktualisiert am
23.09.2024