RS Vwgh 1984/9/18 84/04/0033

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Veröffentlicht am 18.09.1984
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Behörde darf grundsätzlich dann die Anzeigenangaben bzw. deren Ergänzung durch ein amtliches Organ - ohne dieses als Zeuge vernommen zu haben - zur Grundlage ihrer Feststellungen nehmen, wenn diese in sich schlüssig und widerspruchsfrei sind und dem nicht eine ebenso zu qualifizierende und diesen widersprechende Verantwortung des Beschuldigten gegenübersteht. (Hinweis auf E vom 26.6.1978, 0695/77, VwSlg 9602 A/1978)

Schlagworte

Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984040033.X02

Im RIS seit

13.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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