RS Vwgh 1984/9/18 83/07/0244

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Veröffentlicht am 18.09.1984
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1;
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 83/07/0245

Rechtssatz

Als Neuerung im Sinne des § 138 Abs 1 WRG 1959 ist nicht allein das bewilligungslose Setzen einer der wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen punktuellen Maßnahme, sondern auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme herbeigeführten Zustandes zu verstehen. "Nicht nur die konsenslose Herbeiführung eines einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen Zustandes stellt im Sinne des § 138 Abs 1 WRG eine Übertretung von Bestimmungen dieses Gesetzes dar, sondern auch die Aufrechterhaltung und Nutzung eines solcherart geschaffenen Zustandes".Als Neuerung im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 ist nicht allein das bewilligungslose Setzen einer der wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen punktuellen Maßnahme, sondern auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme herbeigeführten Zustandes zu verstehen. "Nicht nur die konsenslose Herbeiführung eines einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen Zustandes stellt im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, WRG eine Übertretung von Bestimmungen dieses Gesetzes dar, sondern auch die Aufrechterhaltung und Nutzung eines solcherart geschaffenen Zustandes".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983070244.X01

Im RIS seit

20.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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