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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §20;Rechtssatz
Eine Berufung wegen Strafe iSd § 51 Abs 4 erster Halbsatz VStG liegt dann vor, wenn darin geltend gemacht wird, dass die Strafe nach den im § 19 VStG angeführten Merkmalen ein anderes Maß als jenes haben sollte, mit welchem sie bemessen wurde, oder dass die Voraussetzungen für eine Anwendung der §§ 20 und 21 Abs 1 VStG vorliegen; hingegen stellt eine Eingabe dann ein Ansuchen um Nachsicht oder Milderung iSd § 51 Abs 4 zweiter Halbsatz VStG dar, wenn der Einschreiter eine von den Voraussetzungen der §§ 20, 21 Abs 1 VStG losgelöste Milderung der Strafe anstrebt. (Hinweis auf E vom 11.2.1981, 3047/80, E v. 11.11.1981 3601/80, E vom 2.6.1982, 81/03/0134)Eine Berufung wegen Strafe iSd Paragraph 51, Absatz 4, erster Halbsatz VStG liegt dann vor, wenn darin geltend gemacht wird, dass die Strafe nach den im Paragraph 19, VStG angeführten Merkmalen ein anderes Maß als jenes haben sollte, mit welchem sie bemessen wurde, oder dass die Voraussetzungen für eine Anwendung der Paragraphen 20 und 21 Absatz eins, VStG vorliegen; hingegen stellt eine Eingabe dann ein Ansuchen um Nachsicht oder Milderung iSd Paragraph 51, Absatz 4, zweiter Halbsatz VStG dar, wenn der Einschreiter eine von den Voraussetzungen der Paragraphen 20, 21, Absatz eins, VStG losgelöste Milderung der Strafe anstrebt. (Hinweis auf E vom 11.2.1981, 3047/80, E v. 11.11.1981 3601/80, E vom 2.6.1982, 81/03/0134)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984030212.X01Im RIS seit
05.07.2004Zuletzt aktualisiert am
11.07.2016