TE Vwgh Erkenntnis 1984/9/19 84/03/0141

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Veröffentlicht am 19.09.1984
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Index

StVO
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2
StVO 1960 §5 Abs4 lita
StVO 1960 §99 Abs1 litb
VStG §44a lita
VStG §44a Z1 implizit
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
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  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde des MH, vertreten durch Dr. KP, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 13. März 1984, Zl. IIb2-V-2972/6-1984, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Ein Beamter des Gendarmeriepostenkommandos erstattete am 8. April 1983 die Anzeige, der Beschwerdeführer habe am 8. April 1983 gegen 1.00 Uhr seinen dem Kennzeichen xxx nach bestimmten Pkw auf der B 182 vom Brenner kommend in Richtung Innsbruck vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Kurz vor der Stephansbrücke sei ein umgestürzter kleiner Fichtenbaum auf der Fahrbahn gelegen. Als der Beschwerdeführer daran vorbeigefahren sei, habe es gekracht und habe der Beschwerdeführer den Gang nicht mehr einlegen können, weshalb er am rechten Fahrbahnrand stehengeblieben sei. Als der Meldungsleger, der von dem Vorfall gegen 1.20 Uhr verständigt worden sei, zum Pannenort gekommen sei, habe der Beschwerdeführer, der sich mit mehreren Personen im Fahrzeug befunden habe, deutliche Alkoholisierungs-Symptome gezeigt (Alkoholgeruch der Atemluft, gerötete Augenbindehäute, schwerfälliges Benehmen, schwankender Gang nach dem Aussteigen). Er habe zunächst behauptet, keinen Alkohol konsumiert zu haben, aber dann zugegeben, zwischen 21.30 und 24.00 Uhr ca. 3/4 1 Rotwein getrunken zu haben. Der um 1.50 Uhr vorgenommen Alkotest sei positiv verlaufen. Trotz Belehrung habe sich der Beschwerdeführer geweigert, sich zur klinischen Untersuchung einem Arzt vorführen zu lassen. In der niederschriftlichen Vernehmung vom 8. April 1983 (vor der Gendarmerie) bestätigte der Beschwerdeführer die in der Anzeige enthaltenen Angaben (Alkoholkonsum von 3/4 1 Rotwein in Sterzing etc.).

Nach dem Inhalt der Niederschrift gemäß § 44 Abs. 3 lit. b VStG (es handelt sich um einen Formularvordruck der Amtsdruckerei der Bundespolizeidirektion Wien, in dem bereits als Tatort Wien vorgedruckt ist) über die am 17. Mai 1983 mit dem Beschwerdeführer durchgeführte mündliche Verhandlung gab der Beschwerdeführer die Richtigkeit der ihm vorgehaltenen Anzeige zu.Nach dem Inhalt der Niederschrift gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Litera b, VStG (es handelt sich um einen Formularvordruck der Amtsdruckerei der Bundespolizeidirektion Wien, in dem bereits als Tatort Wien vorgedruckt ist) über die am 17. Mai 1983 mit dem Beschwerdeführer durchgeführte mündliche Verhandlung gab der Beschwerdeführer die Richtigkeit der ihm vorgehaltenen Anzeige zu.

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 17. Mai 1983 wurde der Beschwerdeführer sodann schuldig erkannt, er habe am 8. April 1983 gegen 1.00 Uhr in Wien (es wurde nämlich der im Formular enthaltene Vordruck „Wien“ irrtümlich nicht gestrichen) auf der B 183 als Lenker des genannten Pkws trotz positivem Alkotest die Vorführung zum Amtsarzt verweigert und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 4 StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO wurde über ihn eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzarreststrafe von 7 Tagen) verhängt. Weiters enthält das Formblatt die vorgedruckte Begründung, daß die strafbare Tat auf Grund der Anzeige und des Geständnisses erwiesen sei. Nach Rechtsmittelbelehrung gab der Beschwerdeführer an, binnen drei Tagen eine Erklärung abzugeben.Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 17. Mai 1983 wurde der Beschwerdeführer sodann schuldig erkannt, er habe am 8. April 1983 gegen 1.00 Uhr in Wien (es wurde nämlich der im Formular enthaltene Vordruck „Wien“ irrtümlich nicht gestrichen) auf der B 183 als Lenker des genannten Pkws trotz positivem Alkotest die Vorführung zum Amtsarzt verweigert und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz 4, StVO begangen. Gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO wurde über ihn eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzarreststrafe von 7 Tagen) verhängt. Weiters enthält das Formblatt die vorgedruckte Begründung, daß die strafbare Tat auf Grund der Anzeige und des Geständnisses erwiesen sei. Nach Rechtsmittelbelehrung gab der Beschwerdeführer an, binnen drei Tagen eine Erklärung abzugeben.

Am 20. Mai 1983 erklärte der Beschwerdeführer vor der Bundespolizeidirektion Innsbruck, innerhalb von 14 Tagen die Berufung schriftlich auszuführen.

In der rechtzeitig erstatteten Ausführung brachte der Beschwerdeführer vor, es sei der Tatort mit „Wien“ falsch angegeben. Der Vorfall habe sich bei der Fahrt von Sterzing nach Innsbruck ereignet, und zwar bei der Stephansbrücke. Die Beamten seien deswegen nicht berechtigt gewesen, einen Alkotest durchzuführen, da er das Fahrzeug weder gelenkt, noch in Betrieb genommen habe. Er habe zwar vorher den Pkw gelenkt, doch sei das aber im Zeitpunkt der Amtshandlung wegen des Defekts nicht mehr möglich gewesen. überdies habe er nach dem Defekt beim Warten auf die Abschleppung mit seinen Beifahrern mitgeführten Wein getrunken.

Der Meldungsleger wiederholte am 4. August 1983 als Zeuge in Beantwortung detaillierter Fragen der belangten Behörde die in der Anzeige enthaltenen Angaben und betonte, der Beschwerdeführer habe keinen Nachtrunk geltend gemacht.

Die Mitfahrer des Beschwerdeführers gaben am 14. Dezember und 28. Dezember 1983 bzw. am 12. Jänner 1984 auf Grund detaillierter Befragungen u.a. an, der Beschwerdeführer habe vor der Fahrt in Sterzing Alkohol konsumiert. Nur ein Mitfahrer erklärte des weiteren, sie hätten auch während des Wartens auf die Abschleppung Wein getrunken.

Hiezu gab der Beschwerdeführer am 2. März 1984 die schriftliche Äußerung ab, es sei wohl richtig, daß er den Beamten gegenüber zugegeben habe, möglicherweise alkoholisiert zu sein. Da aber zum Zeitpunkt des Einschreitens der Beamten schon einige Zeit seit der Panne vergangen gewesen sei, sei die Aufforderung zum Alkotest unberechtigt gewesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. März 1984 wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen; jedoch der Bescheidspruch insbesondere dahin gehend modifiziert, daß der Beschwerdeführer den Pkw gegen 1.00 Uhr auf der B 182 vom Brenner in Richtung Innsbruck gelenkt, nach der Panne bei der Stephansbrücke angehalten und dort gegen 1.50 Uhr nach durchgeführtem positiven Alkotest die Vorführung zum Amtsarzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung verweigert und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 4 lit. a StVO begangen habe. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß den Ausführungen in der Berufung im Hinblick auf die Zeugenaussage des Meldungslegers, die auch von den Mitfahrern des Beschwerdeführers nicht widerlegt worden sei, keine Berechtigung zukomme. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne die Durchführung des Alkotests auch noch längere Zeit nach der Fahrt verlangt werden. Im gegenständlichen Fall sei zwischen Beendigung der Fahrt und Alkotest nur eine Zeitspanne von rund 50 Minuten verstrichen gewesen. Der Beschwerdeführer habe nicht nur dem zur Vornahme des Tests ermächtigten Meldungsleger gegenüber einen Alkoholkonsum vor Fahrtantritt zugegeben, sondern auch deutliche Alkoholisierungsmerkmale gezeigt, sodaß die Aufforderung zur Durchführung des Tests mit Recht erfolgt sei. Bei positiv verlaufenem Alkotest sei der Betroffene verpflichtet, sich dem Arzt vorführen zu lassen. Die Neufassung des Spruches habe zur genauen Umschreibung des Tatbildes und zur Verbesserung der irrtümlich fehlerhaften Tatortangabe zu erfolgen gehabt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. März 1984 wurde die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen; jedoch der Bescheidspruch insbesondere dahin gehend modifiziert, daß der Beschwerdeführer den Pkw gegen 1.00 Uhr auf der B 182 vom Brenner in Richtung Innsbruck gelenkt, nach der Panne bei der Stephansbrücke angehalten und dort gegen 1.50 Uhr nach durchgeführtem positiven Alkotest die Vorführung zum Amtsarzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung verweigert und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, StVO begangen habe. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß den Ausführungen in der Berufung im Hinblick auf die Zeugenaussage des Meldungslegers, die auch von den Mitfahrern des Beschwerdeführers nicht widerlegt worden sei, keine Berechtigung zukomme. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne die Durchführung des Alkotests auch noch längere Zeit nach der Fahrt verlangt werden. Im gegenständlichen Fall sei zwischen Beendigung der Fahrt und Alkotest nur eine Zeitspanne von rund 50 Minuten verstrichen gewesen. Der Beschwerdeführer habe nicht nur dem zur Vornahme des Tests ermächtigten Meldungsleger gegenüber einen Alkoholkonsum vor Fahrtantritt zugegeben, sondern auch deutliche Alkoholisierungsmerkmale gezeigt, sodaß die Aufforderung zur Durchführung des Tests mit Recht erfolgt sei. Bei positiv verlaufenem Alkotest sei der Betroffene verpflichtet, sich dem Arzt vorführen zu lassen. Die Neufassung des Spruches habe zur genauen Umschreibung des Tatbildes und zur Verbesserung der irrtümlich fehlerhaften Tatortangabe zu erfolgen gehabt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Anwendung des § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG 1965 erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Anwendung des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG 1965 erwogen:

Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, daß es im Hinblick auf § 44 a lit. a VStG in einem schuldig erkennenden Bescheidspruch zur erforderlichen Konkretisierung der Tat auch der Angabe des richtigen Tatortes bedarf. Dem hat aber die belangte Behörde durch die Richtigstellung des Tatortes im Abspruch des angefochtenen Bescheides voll Rechnung getragen. Die Berufungsbehörde ist, wenn der Bescheidspruch erster Instanz fehlerhaft ist, verpflichtet, dies in ihrem Abspruch richtigzustellen, andernfalls sie ihre Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. (Vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1983, Zl. 83/03/0048, und die dort zitierte weitere Judikatur.) Die Berichtigung kann nicht nur von der Behörde vorgenommen werden, die den fehlerhaften Verwaltungsakt gesetzt hat, sondern in einem Berufungsverfahren von der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsentscheidung. (Vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 7. Dezember 1978, Zl. 859/77.) Der Meinung des Beschwerdeführers, weil als Tatort im erstinstanzlichen Straferkenntnis Wien auf der B 183 angegeben worden sei, ein solcher aber überhaupt nicht existiere (weil es in Wien eine solche Straße nicht gebe), könne von keinem verbesserungsfähigen Irrtum gesprochen werden, kommt keine Berechtigung zu. Der Beschwerdeführer hat bei der mündlichen Verhandlung vor der Erstbehörde am 17. Mai 1983 ausdrücklich die Richtigkeit der ihm vorgehaltenen Anzeige vom 8. April 1983, in der insbesondere auch der Tatort zutreffend angeführt ist, zugegeben. Damit war ihm der richtige Tatort bekannt. Daß sich der Beschwerdeführer des weiteren voll bewußt war, hinsichtlich welcher konkreten Tat er durch das erstinstanzliche Straferkenntnis abgeurteilt wurde und daß es sich bei der Anführung des Tatortes in diesem um einen offensichtlichen Irrtum handelte, beweist der Umstand, daß er in der Berufung ausdrücklich auf den richtigen Tatort „auf der B 182 nächst der Stephansbrücke“ Bezug genommen hat.Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, daß es im Hinblick auf Paragraph 44, a Litera a, VStG in einem schuldig erkennenden Bescheidspruch zur erforderlichen Konkretisierung der Tat auch der Angabe des richtigen Tatortes bedarf. Dem hat aber die belangte Behörde durch die Richtigstellung des Tatortes im Abspruch des angefochtenen Bescheides voll Rechnung getragen. Die Berufungsbehörde ist, wenn der Bescheidspruch erster Instanz fehlerhaft ist, verpflichtet, dies in ihrem Abspruch richtigzustellen, andernfalls sie ihre Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. (Vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1983, Zl. 83/03/0048, und die dort zitierte weitere Judikatur.) Die Berichtigung kann nicht nur von der Behörde vorgenommen werden, die den fehlerhaften Verwaltungsakt gesetzt hat, sondern in einem Berufungsverfahren von der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsentscheidung. (Vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 7. Dezember 1978, Zl. 859/77.) Der Meinung des Beschwerdeführers, weil als Tatort im erstinstanzlichen Straferkenntnis Wien auf der B 183 angegeben worden sei, ein solcher aber überhaupt nicht existiere (weil es in Wien eine solche Straße nicht gebe), könne von keinem verbesserungsfähigen Irrtum gesprochen werden, kommt keine Berechtigung zu. Der Beschwerdeführer hat bei der mündlichen Verhandlung vor der Erstbehörde am 17. Mai 1983 ausdrücklich die Richtigkeit der ihm vorgehaltenen Anzeige vom 8. April 1983, in der insbesondere auch der Tatort zutreffend angeführt ist, zugegeben. Damit war ihm der richtige Tatort bekannt. Daß sich der Beschwerdeführer des weiteren voll bewußt war, hinsichtlich welcher konkreten Tat er durch das erstinstanzliche Straferkenntnis abgeurteilt wurde und daß es sich bei der Anführung des Tatortes in diesem um einen offensichtlichen Irrtum handelte, beweist der Umstand, daß er in der Berufung ausdrücklich auf den richtigen Tatort „auf der B 182 nächst der Stephansbrücke“ Bezug genommen hat.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Vorführung zum Arzt auf Grund der an ihn durch den Meldungsleger ergangenen Aufforderung im Sinne des § 5 Abs. 4 lit. a StVO verweigert zu haben, auch nicht den Umstand, daß er auch (schon) vor dem der Panne vorangegangenen Lenken des Pkws Alkohol getrunken und sich im Zeitpunkt der Ablegung des Alkotestes in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, vertritt jedoch die Ansicht, es könne ihm die Verweigerung der Vorführung zum Arzt nicht als strafbares Verhalten zur Last gelegt werden, da der Meldungsleger gar nicht berechtigt gewesen wäre, ihn zur Ablegung des (dann positiv verlaufenen) Akotestes bzw. zur Vorführung zum Arzt zu verhalten, da diese Verpflichtung nur bei Personen gegeben sei, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen bzw. zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, er jedoch sein Fahrzeug nach der Panne nicht mehr habe lenken können und zwischen Panne und Einschreiten des Meldungslegers ein längerer Zeitraum vergangen sei.Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Vorführung zum Arzt auf Grund der an ihn durch den Meldungsleger ergangenen Aufforderung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, StVO verweigert zu haben, auch nicht den Umstand, daß er auch (schon) vor dem der Panne vorangegangenen Lenken des Pkws Alkohol getrunken und sich im Zeitpunkt der Ablegung des Alkotestes in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, vertritt jedoch die Ansicht, es könne ihm die Verweigerung der Vorführung zum Arzt nicht als strafbares Verhalten zur Last gelegt werden, da der Meldungsleger gar nicht berechtigt gewesen wäre, ihn zur Ablegung des (dann positiv verlaufenen) Akotestes bzw. zur Vorführung zum Arzt zu verhalten, da diese Verpflichtung nur bei Personen gegeben sei, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen bzw. zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, er jedoch sein Fahrzeug nach der Panne nicht mehr habe lenken können und zwischen Panne und Einschreiten des Meldungslegers ein längerer Zeitraum vergangen sei.

Damit verkennt der Beschwerdeführer jedoch die Rechtslage. Die belangte Behörde hat mit Recht erkannt, daß die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung im Zusammenhang mit der erwiesenen Tatsache, daß die Lenkertätigkeit ca. 50 Minuten zurücklag, die Aufforderung zur Atemluftprobe und, da diese positiv verlaufen ist, auch zur Vorführung zum Arzt rechtfertigte. Diese Untersuchungen können auch noch angemessene Zeit nach Beendigung des Lenkens, darunter sind jedenfalls 50 Minuten zu verstehen, erfolgen. (Vgl. z. B. die hg. Erkenntnisse vom 20. Mai 1963, Zl. 559/63, vom 24. November 1977, Zl. 1327/76, und vom 19. Oktober 1983, Zl. 83/03/0021.) Es kommt keinesfalls darauf an, ob der Lenker, der das Fahrzeug vorher erwiesenermaßen gelenkt hat, etwa in der Folge nicht mehr beabsichtigt, das Fahrzeug zu lenken oder dieses wegen eines eingetretenen Schadens gar nicht mehr lenken kann.

Letztlich aber erweist sich auch die Meinung des Beschwerdeführers, weil er nach dem Lenken (Eintritt der Panne) und dem Eintreffen des Meldungslegers (noch) eine größere Menge Alkohol zu sich genommen habe, habe keine Berechtigung bestanden, ihn zur Ablegung des Alkotests aufzufordern, als verfehlt, da auch im Falle der Behauptung, nach Beendigung des Lenkens Alkohol zu sich genommen zu haben, die Verpflichtung zur Ablegung des Alkotests besteht (vgl. z. B. die hg. Erkenntnisse vom 1. Dezember 1977, Zl. 2873/76, und vomLetztlich aber erweist sich auch die Meinung des Beschwerdeführers, weil er nach dem Lenken (Eintritt der Panne) und dem Eintreffen des Meldungslegers (noch) eine größere Menge Alkohol zu sich genommen habe, habe keine Berechtigung bestanden, ihn zur Ablegung des Alkotests aufzufordern, als verfehlt, da auch im Falle der Behauptung, nach Beendigung des Lenkens Alkohol zu sich genommen zu haben, die Verpflichtung zur Ablegung des Alkotests besteht vergleiche , z. B. die hg. Erkenntnisse vom 1. Dezember 1977, Zl. 2873/76, und vom

19. Oktober 1983, Zl. 83/03/0021), ganz abgesehen davon, daß die belangte Behörde der Zeugenaussage des Meldungslegers, der Beschwerdeführer habe dies gar nicht behauptet, nach der Aktenlage zutreffend gefolgt ist. Im übrigen bedarf es gerade dann, wenn ein solcher nachträglicher Alkoholkonsum behauptet wird, falls der Alkotest, wie dies gegenständlich der Fall war, positiv verläuft, der Vornahme der ärztlichen Untersuchung zur Klärung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung zum Zeitpunkt des Lenkens. Des weiteren besteht selbst im Falle eines Geständnisses des Betroffenen, sich in einem alkoholisierten Zustand zu befinden, dennoch die Verpflichtung zur Ablegung des Alkotests und der Vorführung zum Arzt. (Vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 1977, Zl. 483/77.)

Da es somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften darzutun, war die Beschwerde gemäß 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Da es somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften darzutun, war die Beschwerde gemäß 42 Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz 2, Litera a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,.

Wien, am 19. September 1984

Schlagworte

Alkotest Verweigerung "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort falsche Angabe Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984030141.X00

Im RIS seit

05.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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