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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §36 lite;Rechtssatz
Ist eine Begutachtungsplakette zufolge Fristablauf ungültig geworden, so darf das Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht mehr verwendet werden, auch wenn eine neue Plakette nur deshalb nicht erlangt werden kann, weil sich die Auslieferung von für den Motor erforderlichen Ersatzteilen - ohne Verschulden des Lenkers - verzögert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984030112.X02Im RIS seit
02.07.2004