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23/01 KonkursordnungNorm
KO §27;Rechtssatz
Eine nach den Vorschriften der §§ 27 ff KO durchgeführte Anfechtung begründet nur relative Unwirksamkeit gegenüber den Konkursgläubigern; d.h. unter den unmittelbar Beteiligten behält die angefochtene Rechtshandlung ihre Wirksamkeit, das Ergebnis der Anfechtung kommt nur den Konkursgläubigern zugute.Eine nach den Vorschriften der Paragraphen 27, ff KO durchgeführte Anfechtung begründet nur relative Unwirksamkeit gegenüber den Konkursgläubigern; d.h. unter den unmittelbar Beteiligten behält die angefochtene Rechtshandlung ihre Wirksamkeit, das Ergebnis der Anfechtung kommt nur den Konkursgläubigern zugute.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1982160105.X07Im RIS seit
20.09.1984Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008