RS Vwgh 1984/9/20 82/16/0105

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Veröffentlicht am 20.09.1984
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Index

23/01 Konkursordnung

Norm

KO §27;

Rechtssatz

Eine nach den Vorschriften der §§ 27 ff KO durchgeführte Anfechtung begründet nur relative Unwirksamkeit gegenüber den Konkursgläubigern; d.h. unter den unmittelbar Beteiligten behält die angefochtene Rechtshandlung ihre Wirksamkeit, das Ergebnis der Anfechtung kommt nur den Konkursgläubigern zugute.Eine nach den Vorschriften der Paragraphen 27, ff KO durchgeführte Anfechtung begründet nur relative Unwirksamkeit gegenüber den Konkursgläubigern; d.h. unter den unmittelbar Beteiligten behält die angefochtene Rechtshandlung ihre Wirksamkeit, das Ergebnis der Anfechtung kommt nur den Konkursgläubigern zugute.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982160105.X07

Im RIS seit

20.09.1984

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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