RS Vwgh 1984/9/21 84/17/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1984
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §146;
BAO §153;
KfzStG §8 Abs3 idF 1954/179 1958/052 1963/083;
KfzStG §8 Abs4 idF 1954/179 1958/052 1963/083;
KfzStG §8 Abs5 idF 1954/179 1958/052 1963/083;
KfzStG §9 Abs4 idF 1954/179 1958/052 1963/083;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1392/66 E 26. April 1967 VwSlg 3603 F/1967; RS 1

Stammrechtssatz

Die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer durch Organe der Polizei oder Gendarmerie stellt keine abgabenrechtliche Prüfungsmaßnahme nach den Bestimmungen der §§ 146 ff BAO, sondern eine "besondere Prüfungsmaßnahme" iSd § 153 BAO dar. Zufolge der Vorschrift des § 9 Abs 4 KfzStG handelt es sich hiebei um eine Amtshandlung im Rahmen der Dienstpflichten der genannten Organe. Sofern es sich um ein uniformiertes Amtsorgan handelt, besteht daher Kraft Gesetzes keine besondere Legitmierungspflicht.Die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer durch Organe der Polizei oder Gendarmerie stellt keine abgabenrechtliche Prüfungsmaßnahme nach den Bestimmungen der Paragraphen 146, ff BAO, sondern eine "besondere Prüfungsmaßnahme" iSd Paragraph 153, BAO dar. Zufolge der Vorschrift des Paragraph 9, Absatz 4, KfzStG handelt es sich hiebei um eine Amtshandlung im Rahmen der Dienstpflichten der genannten Organe. Sofern es sich um ein uniformiertes Amtsorgan handelt, besteht daher Kraft Gesetzes keine besondere Legitmierungspflicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984170105.X01

Im RIS seit

21.09.1984
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten