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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §146;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1392/66 E 26. April 1967 VwSlg 3603 F/1967; RS 1Stammrechtssatz
Die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer durch Organe der Polizei oder Gendarmerie stellt keine abgabenrechtliche Prüfungsmaßnahme nach den Bestimmungen der §§ 146 ff BAO, sondern eine "besondere Prüfungsmaßnahme" iSd § 153 BAO dar. Zufolge der Vorschrift des § 9 Abs 4 KfzStG handelt es sich hiebei um eine Amtshandlung im Rahmen der Dienstpflichten der genannten Organe. Sofern es sich um ein uniformiertes Amtsorgan handelt, besteht daher Kraft Gesetzes keine besondere Legitmierungspflicht.Die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer durch Organe der Polizei oder Gendarmerie stellt keine abgabenrechtliche Prüfungsmaßnahme nach den Bestimmungen der Paragraphen 146, ff BAO, sondern eine "besondere Prüfungsmaßnahme" iSd Paragraph 153, BAO dar. Zufolge der Vorschrift des Paragraph 9, Absatz 4, KfzStG handelt es sich hiebei um eine Amtshandlung im Rahmen der Dienstpflichten der genannten Organe. Sofern es sich um ein uniformiertes Amtsorgan handelt, besteht daher Kraft Gesetzes keine besondere Legitmierungspflicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984170105.X01Im RIS seit
21.09.1984