RS Vwgh 2007/8/22 2007/01/0695

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Veröffentlicht am 22.08.2007
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft
49/01 Flüchtlinge

Norm

FlKonv Art34;
StbG 1985 §10 Abs1 Z7 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §10 Abs5 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §11a Abs4;
StbG 1985 §16 Abs1 Z2 litb;

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, dass durch § 10 Abs. 5 StbG das "Einbürgerungsprivileg" nach der Genfer Flüchtlingskonvention (FlKonv) "gröblich missachtet" werde. Gemäß Art. 34 FlKonv werden die vertragsschließenden Staaten "so weit wie möglich" die Eingliederung und Einbürgerung der Flüchtlinge erleichtern. Damit sind Erleichterungen wie beispielsweise die Verkürzung der erforderlichen Aufenthaltsdauer gemeint (vgl. die UNHCR-Empfehlungen zur Integration von Flüchtlingen in der EU aus Mai 2007, 14, www. unhcr.at), wie sie bereits in den §§ 11a Abs. 4 und 16 Abs. 1 Z 2 lit. b StbG vorgesehen sind (vgl. im Übrigen zur Berücksichtigung der besonderen Situation eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention das hg. Erkenntnis vom 26. März 2007, Zl. 2005/01/0199, mwN). Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Erwerb der Staatsbürgerschaft kann daraus nicht abgeleitet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007010695.X01

Im RIS seit

26.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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