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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs6;Rechtssatz
Auch hinsichtlich der Weigerung, sich trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 5 Abs 6 StVO Blut abnehmen zu lassen, müssen Tatzeit und Tatort, die der Weigerung - und nicht die des allfälligen Verkehrsunfalls - sein. (Hinweis auf E VS vom 13.6.1984, Zl. 82/03/0265)Auch hinsichtlich der Weigerung, sich trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 6, StVO Blut abnehmen zu lassen, müssen Tatzeit und Tatort, die der Weigerung - und nicht die des allfälligen Verkehrsunfalls - sein. (Hinweis auf E VS vom 13.6.1984, Zl. 82/03/0265)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1981020276.X01Im RIS seit
23.02.2004