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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Wenn die Behörde von der Identität der Bfrin mit jener Person ausgehen konnte, welche dem Zeugen N. den in Rede stehenden Geschlechtsverkehr gegen Entgelt angeboten hat, so bestand auch kein Grund für eine Gegenüberstellung der Bfrin mit dem Zeugen. (Hinweis auf E vom 18.6.1984, 84/10/0110)
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis GegenüberstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984100134.X01Im RIS seit
24.09.1984