RS Vwgh 1984/9/24 84/10/0134

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Veröffentlicht am 24.09.1984
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Wenn die Behörde von der Identität der Bfrin mit jener Person ausgehen konnte, welche dem Zeugen N. den in Rede stehenden Geschlechtsverkehr gegen Entgelt angeboten hat, so bestand auch kein Grund für eine Gegenüberstellung der Bfrin mit dem Zeugen. (Hinweis auf E vom 18.6.1984, 84/10/0110)

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984100134.X01

Im RIS seit

24.09.1984
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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