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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/11/0270 E VS 28. November 1983 VwSlg 11237 A/1983 RS 12Stammrechtssatz
Die Entziehung der Lenkerberechtigung darf nicht mit Wirksamkeit ab einem vor Erlassung des Entziehungsbescheides liegenden Zeitpunkt (etwa ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines nach § 76 Abs 1 KFG) ausgesprochen werden.Die Entziehung der Lenkerberechtigung darf nicht mit Wirksamkeit ab einem vor Erlassung des Entziehungsbescheides liegenden Zeitpunkt (etwa ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines nach Paragraph 76, Absatz eins, KFG) ausgesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983110271.X06Im RIS seit
18.03.2005Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017