RS Vwgh 2007/8/22 2005/01/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.08.2007
beobachten
merken

Index

24/01 Strafgesetzbuch
25/01 Strafprozess
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StGB §107;
StGB §83 Abs1;
StGB §83;
StPO 1975 §90g;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof dargelegt hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 13. Dezember 2005, Zl. 2003/01/0184, und vom 23. Februar 2006, Zl. 2004/01/0514, und die jeweils darin angegebene Judikatur), fallen Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit bei der gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG zu treffenden Prognose besonders ins Gewicht. Im Allgemeinen ist nach derartigen Straftaten ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens erforderlich, um eine positive Prognose im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG gerechtfertigt erscheinen zu lassen. [Hier: Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des 1986 geborenen Beschwerdeführers vom 17. Juni 2003 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß §§ 10, 11a, 12, 13 und 14 des StbG 1985 ab. Es konnte im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (das war im Dezember 2004) jedenfalls nicht von längerem Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit der im Mai 2003 begangenen Tat (vorsätzliche Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB) ausgegangen werden (vgl. insoweit auch die hg. Erkenntnisse vom 28. Jänner 2005, Zl. 2004/01/0171, vom 13. Dezember 2005, Zl. 2003/01/0393, vom 23. Februar 2006, Zl. 2004/01/0459, und vom 8. März 2005, Zl. 2004/01/0456). Auch der Umstand, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt seiner Taten Jugendlicher ("geringes Alter") gewesen, führt zu keiner anderen Prognose, weil der vorliegende Fall nicht die Besonderheit aufweist, dass dem Beschwerdeführer zeitlich ausreichend lange zurückliegende Jugendstraftaten zur Last liegen (vgl. insofern das hg. E vom 8. März 2005, Zl. 2004/01/0421). (Der Beschwerdeführer wurde weiters am 7. Mai 2001 wegen des Verdachtes der Vergehen nach den §§ 107 und 83 StGB, begangen am 31. März 2001, angezeigt. Das Verfahren wurde am 1. August 2001 gemäß § 90g StPO eingestellt.)]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005010067.X03

Im RIS seit

18.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten