RS Vwgh 1984/9/25 83/14/0215

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Veröffentlicht am 25.09.1984
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EStG
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
83/14/0222

Rechtssatz

Ein Mißbrauch von Formenmöglichkeiten und Gestaltungsmöglichkeiten ist dann anzunehmen, wenn zur Erreichung eines bestimmten Zieles ein nach bürgerlichem Recht ungewöhnlicher Weg gewählt wird, dem für die Gestaltung wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen und der beschrittene Weg ohne das Ziel der Steuerersparnis einfach unverständlich wäre (Hinweis E 28.1.1976, 1378/74, VwSlg 4934 F/1976, ergangen zum § 10 Abs 1 Z 4 lit a EStG 1967).Ein Mißbrauch von Formenmöglichkeiten und Gestaltungsmöglichkeiten ist dann anzunehmen, wenn zur Erreichung eines bestimmten Zieles ein nach bürgerlichem Recht ungewöhnlicher Weg gewählt wird, dem für die Gestaltung wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen und der beschrittene Weg ohne das Ziel der Steuerersparnis einfach unverständlich wäre (Hinweis E 28.1.1976, 1378/74, VwSlg 4934 F/1976, ergangen zum Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, EStG 1967).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983140215.X01

Im RIS seit

19.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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