Index
EStGNorm
BAO §21 Abs1Beachte
Rechtssatz
Ein Mißbrauch von Formenmöglichkeiten und Gestaltungsmöglichkeiten ist dann anzunehmen, wenn zur Erreichung eines bestimmten Zieles ein nach bürgerlichem Recht ungewöhnlicher Weg gewählt wird, dem für die Gestaltung wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen und der beschrittene Weg ohne das Ziel der Steuerersparnis einfach unverständlich wäre (Hinweis E 28.1.1976, 1378/74, VwSlg 4934 F/1976, ergangen zum § 10 Abs 1 Z 4 lit a EStG 1967).Ein Mißbrauch von Formenmöglichkeiten und Gestaltungsmöglichkeiten ist dann anzunehmen, wenn zur Erreichung eines bestimmten Zieles ein nach bürgerlichem Recht ungewöhnlicher Weg gewählt wird, dem für die Gestaltung wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen und der beschrittene Weg ohne das Ziel der Steuerersparnis einfach unverständlich wäre (Hinweis E 28.1.1976, 1378/74, VwSlg 4934 F/1976, ergangen zum Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, EStG 1967).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983140215.X01Im RIS seit
19.04.2021Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021