TE Vwgh Erkenntnis 1984/9/26 84/11/0166

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Veröffentlicht am 26.09.1984
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §123;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §74 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs2;
VwRallg impl;
  1. KFG 1967 § 123 heute
  2. KFG 1967 § 123 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 123 gültig von 30.07.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  4. KFG 1967 § 123 gültig von 01.07.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  5. KFG 1967 § 123 gültig von 01.05.2023 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  6. KFG 1967 § 123 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2013
  7. KFG 1967 § 123 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  8. KFG 1967 § 123 gültig von 01.09.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  9. KFG 1967 § 123 gültig von 19.08.2009 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  10. KFG 1967 § 123 gültig von 01.08.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  11. KFG 1967 § 123 gültig von 28.10.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  12. KFG 1967 § 123 gültig von 01.07.2005 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  13. KFG 1967 § 123 gültig von 11.08.2004 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  14. KFG 1967 § 123 gültig von 01.08.2002 bis 10.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  15. KFG 1967 § 123 gültig von 01.08.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  16. KFG 1967 § 123 gültig von 25.05.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  17. KFG 1967 § 123 gültig von 20.04.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  18. KFG 1967 § 123 gültig von 20.08.1997 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  19. KFG 1967 § 123 gültig von 24.08.1994 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1994
  20. KFG 1967 § 123 gültig von 24.08.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  21. KFG 1967 § 123 gültig von 01.07.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1994
  22. KFG 1967 § 123 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 724/1993
  23. KFG 1967 § 123 gültig von 10.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  24. KFG 1967 § 123 gültig von 01.06.1993 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  25. KFG 1967 § 123 gültig von 01.12.1992 bis 31.05.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  26. KFG 1967 § 123 gültig von 01.08.1992 bis 30.11.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 452/1992
  27. KFG 1967 § 123 gültig von 16.07.1988 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 74 gültig von 01.01.1968 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  1. KFG 1967 § 75 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 75 gültig von 01.01.1992 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  3. KFG 1967 § 75 gültig von 28.07.1990 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Dorner, Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Müller, über die Beschwerde des HW in S, vertreten durch Dr. Jakob Oberhofer, Rechtsanwalt in Lienz, Hauptplatz 18, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 12. Mai 1984, Zl. IIb2-K-584/8-1984, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 15. April 1983 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, "zum Nachweis seiner Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B den für die Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befund und zwar ein verkehrspsychologisches Gutachten des Kuratoriums für Verkehrssicherheit binnen sechs Wochen nach Rechtskraft des Bescheides" vorzulegen. Die dagegen erhobene Berufung hat der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 2. Jänner 1984 abgewiesen. Gegen diesen Berufungsbescheid hat der Beschwerdeführer die zur Zl. B 140/84 protokollierte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben; einen Antrag, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hat der Beschwerdeführer nicht gestellt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 15. April 1983 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 75, Absatz 2, KFG 1967 aufgefordert, "zum Nachweis seiner Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B den für die Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befund und zwar ein verkehrspsychologisches Gutachten des Kuratoriums für Verkehrssicherheit binnen sechs Wochen nach Rechtskraft des Bescheides" vorzulegen. Die dagegen erhobene Berufung hat der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 2. Jänner 1984 abgewiesen. Gegen diesen Berufungsbescheid hat der Beschwerdeführer die zur Zl. B 140/84 protokollierte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben; einen Antrag, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hat der Beschwerdeführer nicht gestellt.

Als Folge, der Nichtvorlage des angeforderten Gutachtens innerhalb der vom Eintritt der Rechtskraft des zitierten Berufungsbescheides an berechneten Frist hat sodann die Bezirkshauptmannschaft Lienz mit Bescheid vom 8. März 1984, dem Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 2 letzter Satz KFG 1967 die Lenkerberechtigung für die Gruppe B entzogen und einer allfälligen Berufung gegen die Entziehung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat der Landeshauptmann von Tirol die dagegen erhobene Berufung abgewiesen.Als Folge, der Nichtvorlage des angeforderten Gutachtens innerhalb der vom Eintritt der Rechtskraft des zitierten Berufungsbescheides an berechneten Frist hat sodann die Bezirkshauptmannschaft Lienz mit Bescheid vom 8. März 1984, dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 75, Absatz 2, letzter Satz KFG 1967 die Lenkerberechtigung für die Gruppe B entzogen und einer allfälligen Berufung gegen die Entziehung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat der Landeshauptmann von Tirol die dagegen erhobene Berufung abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Begründung seiner ausschließlichen Beschwerdebehauptung, in seinem Recht auf Entziehung der Lenkerberechtigung erst nach Eintritt der Rechtskraft der Aufforderung im Sinne des § 75 Abs. 2 KFG verletzt zu sein, verweist der Beschwerdeführer auf die Verfassungsgerichtshof-Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 2. Jänner 1984; dieser Bescheid sei damit nur formell, nicht aber auch materiell rechtskräftig, sodass die Behörden mit der Entziehung der Lenkerberechtigung bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes hätten zuwarten müssen.Zur Begründung seiner ausschließlichen Beschwerdebehauptung, in seinem Recht auf Entziehung der Lenkerberechtigung erst nach Eintritt der Rechtskraft der Aufforderung im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, KFG verletzt zu sein, verweist der Beschwerdeführer auf die Verfassungsgerichtshof-Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 2. Jänner 1984; dieser Bescheid sei damit nur formell, nicht aber auch materiell rechtskräftig, sodass die Behörden mit der Entziehung der Lenkerberechtigung bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes hätten zuwarten müssen.

Gemäß § 75 Abs. 2 zweiter Satz KFG 1967 ist die Lenkerberechtigung zu entziehen, wenn der Besitzer einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, zur Erstattung des Gutachtens erforderliche Befunde zu erbringen oder die Lenkerprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge leistet. Für die Entziehung der Lenkerberechtigung nach dieser Bestimmung ist somit Voraussetzung, dass eine diesbezügliche Aufforderung mit Bescheidcharakter ergangen ist, in Rechtskraft erwachsen ist und die gesetzte Frist ungenützt verstrichen ist.Gemäß Paragraph 75, Absatz 2, zweiter Satz KFG 1967 ist die Lenkerberechtigung zu entziehen, wenn der Besitzer einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, zur Erstattung des Gutachtens erforderliche Befunde zu erbringen oder die Lenkerprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge leistet. Für die Entziehung der Lenkerberechtigung nach dieser Bestimmung ist somit Voraussetzung, dass eine diesbezügliche Aufforderung mit Bescheidcharakter ergangen ist, in Rechtskraft erwachsen ist und die gesetzte Frist ungenützt verstrichen ist.

Strittig ist im vorliegenden Fall lediglich die Frage, ob in Ansehung der Aufforderung nach § 75 Abs. 2 KFG das Tatbestandsmerkmal "rechtskräftiger Bescheid" gegeben ist oder nicht. Dazu ist zunächst festzustellen, dass der österreichischen Gesetzessprache die Unterscheidung von formeller und materieller Rechtskraft fremd ist. Unter Rechtskraft ist - mangels einer ausdrücklichen, ein anderes Verständnis gebietenden Regelung - immer die formelle Rechtskraft, also die Unanfechtbarkeit mit administrativen Rechtsmitteln, zu verstehen. Die so genannte materielle Rechtskraft - die Unabänderbarkeit - ist ein von der Lehre entwickelter Begriff, der in der österreichischen Verwaltungsrechtordnung verhältnismäßig wenig zum Tragen kommt, weil es zahlreiche Bestimmungen gibt, nach denen formell rechtskräftige Bescheide aufgehoben oder abgeändert werden können, die also den Eintritt der materiellen Rechtskraft verhindern (etwa die §§ 68, 69 f und 71 f AVG 1950, aber auch die die Beschwerdemöglichkeit an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eröffnenden Art. 130 und 144 B-VG).Strittig ist im vorliegenden Fall lediglich die Frage, ob in Ansehung der Aufforderung nach Paragraph 75, Absatz 2, KFG das Tatbestandsmerkmal "rechtskräftiger Bescheid" gegeben ist oder nicht. Dazu ist zunächst festzustellen, dass der österreichischen Gesetzessprache die Unterscheidung von formeller und materieller Rechtskraft fremd ist. Unter Rechtskraft ist - mangels einer ausdrücklichen, ein anderes Verständnis gebietenden Regelung - immer die formelle Rechtskraft, also die Unanfechtbarkeit mit administrativen Rechtsmitteln, zu verstehen. Die so genannte materielle Rechtskraft - die Unabänderbarkeit - ist ein von der Lehre entwickelter Begriff, der in der österreichischen Verwaltungsrechtordnung verhältnismäßig wenig zum Tragen kommt, weil es zahlreiche Bestimmungen gibt, nach denen formell rechtskräftige Bescheide aufgehoben oder abgeändert werden können, die also den Eintritt der materiellen Rechtskraft verhindern (etwa die Paragraphen 68, 69, f und 71 f AVG 1950, aber auch die die Beschwerdemöglichkeit an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eröffnenden Artikel 130 und 144 B-VG).

Unter "Rechtskraft" im Sinne des § 75 Abs. 2 KFG ist daher die formelle Rechtskraft zu verstehen. Diese ist bei letztinstanzlichen Bescheiden mit ihrer Erlassung jedenfalls gegeben. Ein Bescheid des Landeshauptmannes nach § 75 Abs. 2 zweiter Satz KFG ist ein letztinstanzlicher (Art. 103 Abs. 4 B-VG und § 123 Abs. 1 KFG). Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben keine aufschiebende Wirkung schon kraft Gesetzes (§ 85 Abs. 1 VerfGG 1953 und § 30 Abs.1 VwGG 1965). Die bloße Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde schließt somit die Annahme der Rechtskraft nicht aus. Ob im Falle, dass einer Beschwerde an einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, eine andere Beurteilung geboten wäre, kann im vorliegenden Fall auf sich beruhen, da der Verfassungsgerichtshof - schon mangels eines diesbezüglichen Antrages keinen derartigen Ausspruch getätigt hat.Unter "Rechtskraft" im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, KFG ist daher die formelle Rechtskraft zu verstehen. Diese ist bei letztinstanzlichen Bescheiden mit ihrer Erlassung jedenfalls gegeben. Ein Bescheid des Landeshauptmannes nach Paragraph 75, Absatz 2, zweiter Satz KFG ist ein letztinstanzlicher (Artikel 103, Absatz 4, B-VG und Paragraph 123, Absatz eins, KFG). Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben keine aufschiebende Wirkung schon kraft Gesetzes (Paragraph 85, Absatz eins, VerfGG 1953 und Paragraph 30, Absatz eins, VwGG 1965). Die bloße Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde schließt somit die Annahme der Rechtskraft nicht aus. Ob im Falle, dass einer Beschwerde an einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, eine andere Beurteilung geboten wäre, kann im vorliegenden Fall auf sich beruhen, da der Verfassungsgerichtshof - schon mangels eines diesbezüglichen Antrages keinen derartigen Ausspruch getätigt hat.

Die Annahme der belangten Behörde, von einem rechtskräftigen Aufforderungsbescheid ausgehen zu können, entspricht daher dem Gesetz. Die behauptete Rechtsverletzung ist nicht gegeben. Die Beschwerde war daher nach § 35 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Die Annahme der belangten Behörde, von einem rechtskräftigen Aufforderungsbescheid ausgehen zu können, entspricht daher dem Gesetz. Die behauptete Rechtsverletzung ist nicht gegeben. Die Beschwerde war daher nach Paragraph 35, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.

Wien, am 26. September 1984

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984110166.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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