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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4 Abs1;Rechtssatz
Die beiden Tatbestände des § 4 Abs 1 und Abs 2 knüpfen zunächst an die rechtserhebliche Tatsache der Feststellung einer Gesundheitsschädigung an und setzen daher eine solche voraus.Die beiden Tatbestände des Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, knüpfen zunächst an die rechtserhebliche Tatsache der Feststellung einer Gesundheitsschädigung an und setzen daher eine solche voraus.
Schlagworte
Ursächlicher Zusammenhang und Wahrscheinlichkeit AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984090142.X01Im RIS seit
21.12.2004