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VwGGNorm
KFG 1967 §43Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Müller, in der Beschwerdesache des Dr. NB in L, vertreten durch Dr. Hans Maxwald, Rechtsanwalt in Linz, Schmidtorstraße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. März 1983, Zl. VerkR-4096/1-1983-I/H, betreffend Aufhebung der Zulassung eines Kraftfahrzeuges, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Anträge beider Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Zuerkennung von Verfahrenskosten werden abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 16. März 1983 hob der Landeshauptmann von Oberösterreich gemäß § 44 Abs. 2 lit. g KFG 1967 hinsichtlich des dem Beschwerdeführer gehörenden Pkws BMW 520, Kennzeichen L nnn, die Zulassung zum Verkehr auf.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 16. März 1983 hob der Landeshauptmann von Oberösterreich gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Litera g, KFG 1967 hinsichtlich des dem Beschwerdeführer gehörenden Pkws BMW 520, Kennzeichen L nnn, die Zulassung zum Verkehr auf.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die Bundespolizeidirektion Linz teilte mit dem an das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung gerichteten Schreiben vom 9. März 1984 unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid mit, der Beschwerdeführer habe den gegenständlichen Pkw am 7. März 1984 abgemeldet; die Kennzeichentafeln seien antragsgemäß im Sinne des § 43 Abs. 3 KFG 1967 reserviert worden.Die Bundespolizeidirektion Linz teilte mit dem an das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung gerichteten Schreiben vom 9. März 1984 unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid mit, der Beschwerdeführer habe den gegenständlichen Pkw am 7. März 1984 abgemeldet; die Kennzeichentafeln seien antragsgemäß im Sinne des Paragraph 43, Absatz 3, KFG 1967 reserviert worden.
Von der mit Berichterverfügung vom 12. Juni 1984 eingeräumten Möglichkeit, zur Frage Stellung zu nehmen, ob die Beschwerde im Hinblick auf den vorstehenden Sachverhalt als gegenstandslos geworden anzusehen ist, hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. b VwGG 1965 gebildeten Dreiersenat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, VwGG 1965 gebildeten Dreiersenat erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG 1965 ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG 1965 ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Im vorliegenden Fall ist zwar formelle Klaglosstellung im engeren Sinn des zitierten § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG 1965 nicht eingetreten, da eine förmliche Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht erfolgt ist. Dennoch ist auch auf den Beschwerdefall § 33 Abs. 1 VwGG 1965 sinngemäß anzuwenden. Der Beschwerdeführer hat nämlich nach dem Einbringen der Beschwerde sein Fahrzeug bei der Bundespolizeidirektion Linz abgemeldet und gleichzeitig die Kennzeichentafeln abgeliefert. (Daß in der erwähnten Mitteilung der Bundespolizeidirektion Linz nicht auch ausdrücklich die Abgabe des Zulassungsscheines angeführt wird, bedeutet nicht, daß dieser etwa nicht abgeliefert worden wäre. Für eine derartige Annahme besteht kein Anhaltspunkt, zumal die unbestritten gebliebene Freihaltung des Kennzeichens gemäß § 43 Abs. 3 KFG 1967 im gegebenen normativen Zusammenhang die vorangegangene rechtswirksame Abmeldung voraussetzt.)Im vorliegenden Fall ist zwar formelle Klaglosstellung im engeren Sinn des zitierten Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG 1965 nicht eingetreten, da eine förmliche Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht erfolgt ist. Dennoch ist auch auf den Beschwerdefall Paragraph 33, Absatz eins, VwGG 1965 sinngemäß anzuwenden. Der Beschwerdeführer hat nämlich nach dem Einbringen der Beschwerde sein Fahrzeug bei der Bundespolizeidirektion Linz abgemeldet und gleichzeitig die Kennzeichentafeln abgeliefert. (Daß in der erwähnten Mitteilung der Bundespolizeidirektion Linz nicht auch ausdrücklich die Abgabe des Zulassungsscheines angeführt wird, bedeutet nicht, daß dieser etwa nicht abgeliefert worden wäre. Für eine derartige Annahme besteht kein Anhaltspunkt, zumal die unbestritten gebliebene Freihaltung des Kennzeichens gemäß Paragraph 43, Absatz 3, KFG 1967 im gegebenen normativen Zusammenhang die vorangegangene rechtswirksame Abmeldung voraussetzt.)
Gemäß § 43 Abs. 1 KFG 1967 erlischt die Zulassung eines Kraftfahrzeuges, wenn der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug bei der Behörde abgemeldet hat, die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat oder in deren örtlichem Wirkungsbereich er seinen Aufenthalt hat. Bei der Abmeldung sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abzuliefern. Damit kommt dieser Maßnahme die gleiche unmittelbare Wirkung wie der Aufhebung der Zulassung eines Kraftfahrzeuges gemäß § 44 leg. cit. in dem Sinne zu, daß die Zulassung ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr existiert (bei der Abmeldung mit der Abgabe des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln - vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1981, Zl. 02/3841/80). Die geschilderte Wirkung der Abmeldung konnte im Beschwerdefall deshalb nicht zum Tragen kommen, weil sie bereits auf Grund der Aufhebung der Zulassung eingetreten war. Dennoch kam der Abmeldung für das vorliegende Verfahren Bedeutung zu. Darin kam nämlich schlüssig zum Ausdruck, daß er von da an am Bestehenbleiben der Zulassung auch in dem Falle, daß der angefochtene Bescheid infolge der Beschwerde aufgehoben werden sollte, nicht mehr interessiert war. Im Hinblick darauf könnte die belangte Behörde gar keinen Ersatzbescheid, mit dem die Aufhebung der Zulassung beseitigt wird, erlassen, da mit der durch den Beschwerdeführer selbst erfolgten Abmeldung dessen rechtliches Interesse an einer neuerlichen behördlichen Entscheidung und daher dessen Rechtsschutzbedürfnis weggefallen ist.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, KFG 1967 erlischt die Zulassung eines Kraftfahrzeuges, wenn der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug bei der Behörde abgemeldet hat, die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat oder in deren örtlichem Wirkungsbereich er seinen Aufenthalt hat. Bei der Abmeldung sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abzuliefern. Damit kommt dieser Maßnahme die gleiche unmittelbare Wirkung wie der Aufhebung der Zulassung eines Kraftfahrzeuges gemäß Paragraph 44, leg. cit. in dem Sinne zu, daß die Zulassung ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr existiert (bei der Abmeldung mit der Abgabe des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln - vergleiche , den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1981, Zl. 02/3841/80). Die geschilderte Wirkung der Abmeldung konnte im Beschwerdefall deshalb nicht zum Tragen kommen, weil sie bereits auf Grund der Aufhebung der Zulassung eingetreten war. Dennoch kam der Abmeldung für das vorliegende Verfahren Bedeutung zu. Darin kam nämlich schlüssig zum Ausdruck, daß er von da an am Bestehenbleiben der Zulassung auch in dem Falle, daß der angefochtene Bescheid infolge der Beschwerde aufgehoben werden sollte, nicht mehr interessiert war. Im Hinblick darauf könnte die belangte Behörde gar keinen Ersatzbescheid, mit dem die Aufhebung der Zulassung beseitigt wird, erlassen, da mit der durch den Beschwerdeführer selbst erfolgten Abmeldung dessen rechtliches Interesse an einer neuerlichen behördlichen Entscheidung und daher dessen Rechtsschutzbedürfnis weggefallen ist.
Die Beschwerde war somit als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, ohne daß das Vorliegen allfälliger sonstiger Voraussetzungen für eine Klaglosstellung nach § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG 1965 zu prüfen wäre (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A).Die Beschwerde war somit als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, ohne daß das Vorliegen allfälliger sonstiger Voraussetzungen für eine Klaglosstellung nach Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG 1965 zu prüfen wäre vergleiche , den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A).
Da die Kostenersatzbestimmung des § 56 VwGG 1965 nur auf die Klaglosstellung im formellen Sinn abstellt, hatte ein Ausspruch über Kostenersatz zu unterbleiben. Gemäß § 58 VwGG 1965 hat vielmehr jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen, soweit die §§ 47 bis 56 VwGG 1965 nicht anderes bestimmen (vgl. den bereits zitierten Beschluß des verstärkten Senates vom 9. April 1980).Da die Kostenersatzbestimmung des Paragraph 56, VwGG 1965 nur auf die Klaglosstellung im formellen Sinn abstellt, hatte ein Ausspruch über Kostenersatz zu unterbleiben. Gemäß Paragraph 58, VwGG 1965 hat vielmehr jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen, soweit die Paragraphen 47 bis 56 VwGG 1965 nicht anderes bestimmen vergleiche , den bereits zitierten Beschluß des verstärkten Senates vom 9. April 1980).
Wien, am 26. September 1984
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983110065.X00Im RIS seit
03.02.2005Zuletzt aktualisiert am
09.06.2023