RS Vwgh 1984/9/26 83/09/0078

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Veröffentlicht am 26.09.1984
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §4 Abs1;
KOVG RichtsatzV 1965 Anl Abschn1 liti Z203;
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Rechtssatz

Wenn die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass diese lediglich geringgradige Gelenksspaltenverschmälerung jenes Ausmaß nicht übersteigt, das in diesem Zusammenhang typischerweise mit der Amputation des linken Oberschenkels verbunden ist, ist nicht weiter auf die Frage einzugehen, ob die von der Beschwerde angestrebte, ausdrücklich nur für "Knochenatrophie" vorgesehene Position 203 überhaupt in Betracht zu ziehen gewesen wäre (Hinweis E 22.9.1982, 2379/80).

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Bindung an frühere Anerkennungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983090078.X04

Im RIS seit

15.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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