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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4 Abs1;Rechtssatz
Wenn die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass diese lediglich geringgradige Gelenksspaltenverschmälerung jenes Ausmaß nicht übersteigt, das in diesem Zusammenhang typischerweise mit der Amputation des linken Oberschenkels verbunden ist, ist nicht weiter auf die Frage einzugehen, ob die von der Beschwerde angestrebte, ausdrücklich nur für "Knochenatrophie" vorgesehene Position 203 überhaupt in Betracht zu ziehen gewesen wäre (Hinweis E 22.9.1982, 2379/80).
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme Bindung an frühere AnerkennungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983090078.X04Im RIS seit
15.11.2004