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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4 Abs1;Rechtssatz
Die Beurteilung des ursachlichen Zusammenhanges zwischen den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen bzw einem schädigenden Ereignis oder einer bereits als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigung einerseits und einer als Dienstbeschädigung geltend gemachten festgestellten Gesundheitsschädigung andererseits setzt voraus, dass die naturwissenschaftlichen Grundlagen in der hiefür nach § 90 KOVG 1957 vorgesehenen Begutachtung geklärt werden (Hinweis E 20.4.1983, 1828/80).Die Beurteilung des ursachlichen Zusammenhanges zwischen den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen bzw einem schädigenden Ereignis oder einer bereits als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigung einerseits und einer als Dienstbeschädigung geltend gemachten festgestellten Gesundheitsschädigung andererseits setzt voraus, dass die naturwissenschaftlichen Grundlagen in der hiefür nach Paragraph 90, KOVG 1957 vorgesehenen Begutachtung geklärt werden (Hinweis E 20.4.1983, 1828/80).
Schlagworte
Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen in Abgrenzung von den Aufgaben der Behörde Erfordernis des Sachverständigenbeweises Verfahren nach KOVG §4 Abs1 und §34) Besondere Rechtsprobleme Mittelbare Dienstbeschädigung Ursächlicher Zusammenhang und Wahrscheinlichkeit AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983090078.X02Im RIS seit
15.11.2004